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Anwalt / Anwältin für Organhaftung nach Art. 52 AHVG (Organhaftung für nicht bezahlte AHV-Beiträge & Sozialversicherungsbeiträge)

Beitragsschuldner gegenüber der AHV sind hälftig (paritätisch) die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden. Das AHVG verpflichtet aber nur die Arbeitgebenden, die gemäss Lohnausweisen abgezogenen AHV-Beiträge zuzüglich den AHV-Arbeitgeberbeitrag der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG sowie Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV).

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AHV-Beiträge: Organhaftung nach Art. 52 AHVG

Bei Lohnbezügerinnen resp. unselbständig Erwerbenden sind die AHV-Beiträge bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen. Die Arbeitgebenden müssen die AHV-Beiträge der Arbeitnehmenden zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG).

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AHV Hilfsmittel Hörgerät

Als AHV-Rentenbezügerin haben Sie bei Bedarf und nach der Abklärung durch die IV-Stelle Anspruch auf die notwendige Versorgung für ein Ohr (monaurale Versorgung):

Die Hörgerät-Pauschale beaträgt aktuell CHF 630.00; selbst wenn die Versorgung für beide Ohren nötig ist, erhalten Sie aktuell einfach nur die Pauschale von CHF 630.00.

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Anwältin für Gleichstellung und Lohngleichheit Schweiz: Lohndiskriminierung, Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern

«Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit» (Art. 8, Schweizer Bundesverfassung)

Die Bundesverfassung fordert seit langem Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern: Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssenden gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit bezahlen –dies ist in der Bundesverfassung seit 1981 verankert.

RECHTE GELTEND MACHEN

Vermuten Sie aufgrund Ihres Geschlechts diskriminiert zu werden, können Sie zunächst versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin eine Lösung zu finden.

Suchen Sie erst das Gespräch mit der direkt vorgesetzten Person, dann mit dem Personaldienst und schliesslich mit der Geschäftsleitung.

Kann keine Lösung gefunden werden, bleibt nur noch der Gang an die Schlichtungsbehörde oder das Gericht !

Diskriminierungsarten: Anstellungsdiskriminierung, Diskriminierung bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Diskriminierung bei der Aufgabenzuteilung, Diskriminierung bei Beförderungen, Diskriminierung bei der Aus- und Weiterbildung, Diskriminierung beim Lohn, Diskriminierende Kündigung, Sexuelle Belästigung, Rachekündigung, Positive Diskriminierung, Mobbing am Arbeitsplatz

Haftung der Erben

Mit dem Tod der Erblasserin geht die Erbschaft als Ganzes auf die Erben über. Die Schulden der Erblasserin werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 ZGB). Weiterlesen

Arrestgrund

Seit dem 1. Januar 2011 ist auch ein vollstreckbares Urteil (definitiver Rechtsöffnungstitel) ein Grund dafür, für eine fällige (nicht pfandgedeckte) Forderung,  Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen zu lassen.

Eine Gefährdungshandlung des Schuldners wird nicht mehr vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2017 vom 26. Juni 2017 E. 3.4): Weiterlesen

Adoption – ( Altersgrenze ) zwischen Kind und Adoptiveltern

Das Kind muss mindestens 16 Jahre jünger sein als die Adoptiveltern (Art. 265 ZGB). Der maximale Altersunterschied beträgt 45 Jahre (Art. 5 Abs. 4 AdoV). Weiterlesen

Patientenverfügung & Willensäusserung – Der Wille der Patientin, des Patienten muss respektiert werden !

Für die medizinische Versorgung von Patientinnen im Kanton Zürich gilt das Patientinnen- und Patientengesetz (PatG). Es kommt bei der Versorgung in Spitälern sowie in Alters- und Pflegeheimen (von der Justizdirektion bewilligte Pflegebetten) zur Anwendung.

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Einstelltage bei schuldhafter Verweigerung zumutbarer Arbeit

Arbeitslose Personen müssen aufgrund der Ihnen obliegenden Schadenmiderungspflicht resp. Pflicht zur Verkürzung der Arbeitslosigkeit jede (vermittelte) zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 AVIG). 

Wenn eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund nicht angenommen wird, kann die versicherte Person von der kantonalen Amtsstelle in der Anspruchsberechtigung (ALV-Taggeldberechtigung) eingestellt werden (Einstelltage). Weiterlesen

Unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung

Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Prozesskosten und Vorschüssen) und unentgeltlichen Rechtsbeistand (Befreiung von Kosten für anwaltliche Vertretung) ist in der Bundesverfassung als Verfahrensgarantie verankert (Art. 29 Abs. 3 BV): Weiterlesen

Vertretung urteilsunfähiger Personen (ausgenommen sind Konkubinatspaare)

Ehegatten und eingetragene Partner, die mit ihrem urteilsunfähig gewordenen Gatten oder Partner einen gemeinsamen Haushalt führen oder sich regelmässig und persönlich Beistand leisten, haben von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht (Art. 374 ZGB).

Im Falle der Urteilsunfähigkeit können sie ihre Gattin oder ihren Partner rechtlich vertreten wie folgt (Art. 374 Abs. 2 ZGB):

  • Rechtshandlungen vornehmen, die zur Deckung des Unterhalts nötig sind
  • Einkommensverwaltung und Vermögensverwaltung
  • Post öffnen und erledigen

Von diesem Vertretungsrecht ausgenommen sind Konkubinatspaare. Ihnen wird zugemutet, die Vertretungsrechte im Falle der Urteilsunfähigkeit mit Vollmachten zu regeln.

Fristlose Kündigung bei geringfügigem Diebstahl

Die seit über zehn Jahren als Kassiererin tätige Mitarbeiterin hatte vergessen, zwei Packungen Vollkorncracker und zwei Packungen Aufschnitt zu bezahlen. Nach einer Mitarbeiterkontrolle am Ausgang der Filiale wurden die Esswaren in ihrer privaten Handtasche unter einer Zeitung gefunden.

Ein Tag später wurde die langjährige Mitarbeiterin nach dem Gespräch mit dem Regionalleiter des Sicherheitsdienstes fristlos entlassen. Zu Recht? Weiterlesen

AHV-Beiträge Nichterwerbstätige

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 AHVG). Der Mindestbeitrag beträgt seit 1.1.2020 CHF 496 (bisher: 482 Franken) pro Jahr (seit 2016-2018: CHF 478; 2015: CHF 480); der Höchstbetrag liegt seit 1.1.2020 bei CHF 24’800 (bisher: 24’100 Franken pro Jahr (seit 2016-2018: CHF 23‘900 Franken pro Jahr). Weiterlesen

Ausländer Mitbestimmung und Beteiligung

In der Stadt Zürich vermittelt eine beratende Kommission zwischen dem Stadtrat und der ausländischen Wohnbevölkerung der Stadt Zürich. Der Beirat besteht aus 17 bis 25 volljährigen Mitgliedern ohne Schweizer Bürgerrecht. Weiterlesen