Ergänzungsleistungen (EL) Rückerstattungspflicht

Es kommt immer wieder vor, dass die Berechnungsgrundlagen im Nachhinein korrigiert werden müssen. Die Durchführungsstellen sind verpflichtet, periodische Überprüfungen durchzuführen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der EL-Bezüger werden mindestens alle vier Jahre überprüft. Die Überprüfung wird den EL-Bezügern schriftlich angezeigt. Sie erhalten ein Erhebungsformular mit dem alle Angaben wie bei der erstmaligen Anmeldung kontrolliert, ergänzt und bestätigt werden müssen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Randziffer 3645.01+02).

Die Meldepflicht nach Art. 24 ELV und Art. 31 ATSG trifft die EL-Bezügerinnen aber auch während den vier Jahren zwischen den periodischen Kontrollen. Bei unterlassener Meldung von Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, welche ins Gewicht fallen und die Berechnungsgrundlagen der EL-Zusprache tangieren, ist die EL-Durchführungsstelle verpflichtet, neu zu verfügen und die Rückerstattung resp. Verrechnung der unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zu prüfen.

In Verletzung der Meldepflicht bezogene EL und generell unrechtmässig bezogene Leistungen müssen von der EL-Bezügerin, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihren Erben zurückerstattet werden (Art. 25 ATSG). Mit dem Tod geht die Rückerstattungspflicht auf die Erben über, es sei denn, sie schlagen das Erbe aus (WEL Rz 4610.02).

Der Erlass der Rückerstattungsforderung wird nur dann von Amtes wegen verfügt, wenn die Voraussetzungen des gutgläubigen Leistungsbezuges und die grosse Härte bei der Rückzahlung offensichtlich sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV).

In allen anderen Fällen, muss der zur Rückerstattung verpflichtete EL-Bezüger oder nach Kenntnis der Rückzahlungspflicht auch die Erbin ein Gesuch stellen. Mit dem Gesuch kann der Erlass der Rückerstattung der zu unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen verlangt werden. Die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, schreibt in Art. 3 Abs. 3 eine Frist von 30 Tagen seit Rechtskraft der Rückforderungsverfügung vor.

Wenn Sie die Frist verpasst haben, können Sie dennoch ein Erlassgesuch stellen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Frist eine Ordnungsfrist ist (BGE 132 V 42). Das Gesuch muss eine Begründung und die nötigen Belege enthalten. Nach dem Eingang des Gesuches wird die Durchführungsstelle in der Regel einen Mahnstopp veranlassen, bis sie über das Erlassgesuch entschieden hat.

Der Erlass ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Person hat die zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen in gutem Glauben empfangen (bei Meldepflichtverletzungen wird der gute Glaube in der Regel verneint)
  • Aufgrund der finanziellen Situation der Person muss eine grosse Härte im Falle der Rückzahlung bejaht werden

Falls das Gesuch um Erlass der Rückerstattung abgewiesen wird, erlässt die Durchführungsstelle eine anfechtbare Verfügung. Bleiben die dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos, können Sie sich bei der Durchführungsstelle melden und sich nach einer Möglichkeit für eine Ratenzahlung erkundigen.

Falls Sie von der Durchführungsstelle erfolglos betrieben wurden und/oder eine Betreibung offensichtlich aussichtslos wäre; wenn Sie einen Ausgabenüberschuss aufweisen und weder Vermögen noch ein Erwerbseinkommen haben, muss die Durchführungsstelle die Rückforderung als uneinbringlich abschreiben (WEL Rz 4670.01).

Nach Rechtskraft der Rückforderungsverfügung resp. nach rechtskräftiger Abweisung des Erlassgesuches hat die Durchführungsstelle fünf Jahre Zeit, die Rückforderung einzutreiben. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Rückerstattungsforderung (WEL Rz 4670.03):

Die geltend gemachte Rückerstattungsforderung erlischt […] fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Verfügung rechtskräftig wurde. Im Falle eines Erlassgesuches beginnt die fünfjährige Frist für die Durchsetzung der Rückerstattung erst nach der rechtskräftigen Abweisung des Erlassgesuches zu laufen.“


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