Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Versicherte mit Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz, wenn Sie wegen einem Gesundheitsschaden für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedürfen (Art. 42 IVG in Verbindung mit Art. 9 ATSG).
Die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel sowie Ersatzleistungen sowie die Vergütung von Hilfsmitteln der Invalidenversicherung.
Die Berechnung der Rente resp. der Grad und die Bemessung der Invalidität richten sich nach Art. 28 und 28a IVG in Verbindung mit Art. 25 ff. IVV. Weiterlesen →
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unerbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig waren UND nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (Art. 28 IVG). Weiterlesen →
Die Renten für im Ausland Wohnende Rentenberechtigte (inkl. Kinder- und Waisenrenten) werden von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) festgesetzt, verfügt und ausbezahlt (Wegleitung über die Renten, RWL, Rz 2019).
Bei einem Invalidiätsgrad von weniger als 50% (Viertelsrenten) werden die Renten abgesehen vom Export in EU-Staaten nicht ins Ausland exportiert (RWL Rz 3115; für Viertelsrentenexport in die EU vgl. KSBIL Rz 5009). Weiterlesen →
Eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung erhält, wer bei Eintritt der Invalidität mindestens drei Jahre Beiträge geleistet hat (Art. 36 IVG). Die Höhe der Invalidenrente entspricht den Altersrenten der AHV (Art. 37 IVG).
Die Invalidenversicherung wurde seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1960 ausgebaut. Nach der vierten IV-Revision im Jahr 2004 haben die fünfte und sechste IV-Revision in den Jahren 2008 bis 2012 Verfahrensänderungen, Massnahmen für die Früherfassung und Eingliederung sowie den Grundsatz Eingliederung vor Rente eingeführt. Weiterlesen →
Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Das Opferhilfegesetz gibt den Opfern einer Straftat das Recht auf HIlfe, wenn das Opfer oder die Angehörigen innert fünf Jahren nach der Straftat ein Gesuch stellen. Weiterlesen →
Menschen mit einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität werden in der Schweiz vor Diskriminierung resp. Benachteilitung geschützt. Weiterlesen →