Archiv der Kategorie: Ergänzungsleistungen (EL)
Ergänzungsleistung für eingetragene Partner
Eine eingetragene Partnerschaft ist im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt (Art. 13a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Ergänzungsleistungen Rückerstattung von Krankheitskosten / Behinderungskosten
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 14 ELG folgende Kosten:
Ergänzungsleistungen Vermögensverzicht
Die Durchführungsstelle für die Ergänzungsleistungen (EL-Stelle) prüft bei Neuanmeldungen, ob auf Vermögenswerte verzichtet worden ist (Wegleistung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL Randziffer 3483.08).
Vermögensverzehr – Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Vermögensverzehr)
Das Vermögen darf im Betrag des zulässigen Vermögensverzehrs “verbraucht” werden. Weiterlesen
Ergänzungsleistungen Berechnung
Die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, WEL, Randziffer 3110.01).
Ergänzungsleistungen Anspruch
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen muss mit einer Anmeldung geltend gemacht werden. Für die Entgegennahme ist die Wohngemeinde oder die AHV-Zweigstelle am Wohnort (im Kanton Zürich auch die SVA Zürich) zuständig.
Ergänzungsleistungen im Ausland
Die Ergänzungsleistungen sind an den Wohnsitz in der Schweiz geknüpft. Nur Personen mit Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 ELG). Weiterlesen
Ergänzungsleistungen für Ausländer
Nicht EU-EFTA Ausländer, die nicht den EU-Verordnungen EWG Nr. 883/04 resp. Nr. 1408/71 unterstellt sind, können Ergänzungsleitungen erhalten:
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wenn sie die Karenzfrist von 5 oder 10 Jahren erfüllen und
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ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat besteht, welches die ausserordentliche Rente der AHV/IV garantiert.