AHV-Beiträge: Organhaftung nach Art. 52 AHVG

Bei Lohnbezügerinnen resp. unselbständig Erwerbenden sind die AHV-Beiträge bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen. Die Arbeitgebenden müssen die AHV-Beiträge der Arbeitnehmenden zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG).

Die Arbeitgeberinnen müssen der Ausgleichskasse die AHV-Beiträge monatlich oder vierteljährlich (nur bei Jahreslohnsummen unter CHF 200’000) zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die von den Arbeitgebenden geschuldeten Beiträge sind innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV).

Wenn eine Arbeitgeberin glaubhaft macht, dass sie sich in finanzieller Bedrängnis befindet, kann sie mit der Ausgleichskasse für die Entrichtung der fälligen AHV-Beiträge einen Abzahlungsplan vereinbaren, wenn sich die Arbeitgeberin zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet und die übrigen Voraussetzungen von Art. 34b AHVV erfüllt sind.

Entsteht der Ausgleichskasse wegen aufgelaufener Beitragsausstände der Arbeitgeberin ein Schaden, hat sie den Schaden zu ersetzen. Für den von der Arbeitgeberin verursachten Schaden haften subsidiär die Organe der Firma und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen solidarisch (Art. 52 AHVG).

Wenn Sie als Geschäftsführerin oder Mitglied der Verwaltung ihrer Arbeitgeberin „befördert“ werden und Sie im Handelsregister als Organ der Firma eingetragen werden, müssen Sie bei der zuständigen Ausgleichskasse unbedingt in Erfahrung bringen, ob in der Vergangenheit  v o r   Ihrem Amtsantritt alle offenen AHV-Beitragsforderungen der Firma beglichen wurden.

Andernfalls könnten Sie im Falle der Zahlungsunfähigkeit Ihrer Arbeitgeberin resp. nach Konkurseröffnung mit einer Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse für Beitragsausstände der Firma konfrontiert werden. Grundsätzlich haften Sie auch für die bei Ihrem Amtsantritt bereits verfallenen AHV-Beiträge.

Stellen Sie nach Ihrem Organeintritt fest, dass Ihre Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Zahlungsausstände hat, empfiehlt sich ein umgehender schriftlich erklärter Rücktritt, um der möglichen subisdiären Organhaftung zu entgehen.


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