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Anwalt / Anwältin für Namensänderung / Namensrecht Zürich Schweiz / Namenserklärung / Namensänderung Scheidung / Geschlechtsidentität

Namensänderung:
Gemäss Art. 30 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Der blosse Wille, den Namen zu ändern genügt nicht. Es sind verständliche, nachvollziehbare und überzeugende Gründe anzuführen. Die Begründung darf weder rechtswidrig noch missbräuchlich oder sittenwidrig sein. Die angegebenen Gründe sind vom Gesuchsteller zu belegen.
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Anwalt / Anwältin für Invalidenversicherung (IV) Zürich Schweiz

Invalidenversicherung (IV) Schweiz
Die Invalidenversicherung wurde seit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1960 ausgebaut. Nach der vierten IV-Revision im Jahr 2004 haben die fünfte und sechste IV-Revision in den Jahren 2008 bis 2012 Verfahrensänderungen, Massnahmen für die Früherfassung und Eingliederung sowie den Grundsatz Eingliederung vor Rente eingeführt. Weiterlesen

Landesverweisung im Strafregister (VOSTRA)

Eine in der Schweiz angeordnete Landesverweisung wird als Sanktion im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eingetragen.

Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, bleiben bis zum Tod der betroffenen Person im Strafregister Informationssystem VOSTRA eingetragen (Art. 369 Abs. 5bis StGB). Weiterlesen

Arbeitslosenversicherungsrecht

Die Schweizer Arbeitsmarktbehörde (Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO) ist für das Arbeitsvermittlungs- und das Arbeitslosenversicherungsgesetz verantwortlich.  Weiterlesen

Pensionskassenbeiträge Schweiz: Es gibt zwei Arten von Pensionskassenbeiträgen: obligatorische und überobligatorische.

Die Beitragszahlungen für die Pensionskassen variieren sehr stark. Teilweise übernehmen die Arbeitgeber 100%. Im Normalfall werden die Beiträge jedoch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu je 50% getragen. Weiter haben vor allem das Alter, die Höhe des Lohnes und die Pensionskasse einen Einfluss auf die prozentualen Lohnabzüge.

Der im Obligatorium versicherte Lohn ist dabei der AHV-Lohn minus Koordinationsabzug von CHF 24’675. Der im Obligatorium gültige versicherte Lohn beträgt mindestens CHF 3’525 und maximal CHF 59’925.

Im Konkubinat zusammen ein Haus kaufen

Es gibt verschiedene Eigentumsformen: Allein-, Stockwerk- und Miteigentum. Weiterlesen

Konkubinat – Tod der Partnerin oder des Partners (Erbschaft, Witwen- oder Witwerrente )

Tod der Partnerin oder des Partners Weiterlesen

Konkubinat – Aufenthaltsbewilligung als Konkubinatspartner

Den Konkubinatspartnerinnen und -partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Weiterlesen

Konkubinat – Namen, Familiennamen, gemeinsame Kinder . .

Das Konkubinat hat keinen Einfluss auf die Familiennamen der beiden Partner. Weiterlesen

Anwalt / Anwältin für Konkubinat & Konkubinatsvertrag Zürich

Konkubinat:  Personen, welche in einem Konkubinat leben, haben einen anderen juristischen und sozialen Schutz als ein verheiratetes Paar. Mit einem Konkubinatsvertrag   Weiterlesen

Anwalt / Anwältin für Kinderrechte Zürich

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNO) am 20.11.1989 einstimmig verabschiedet und von der Schweiz 1997 ratifiziert.
Das Übereinkommen schützt und anerkennt Kinder als eigenständige Personen mit eigenen Zielen und eigenem Willen und fordert, dass das Wohl des Kindes bei allen Entscheidungen, die es betreffen, vorrangig berücksichtigt wird. Damit wird das Kind auch als Rechtspersönlichkeit anerkannt.

Akteneinsicht ausserhalb SchKG-Verfahren

Das SchKG-Akteneinsichtsrecht kann von jeder Person, die ein Interesse glaubhaft macht, geltend gemacht werden. Fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens haben Dritte kein Einsichtsrecht mehr (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Die Parteien im Betreibungsverfahren haben ein zeitlich unbegrenztes Einsichtsrecht.

Artikel 12 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) sieht für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten eine Gebühr von CHF 9.00 vor. Für jede weitere halbe Stunde erhöht sich die Gebühr um CHF 40.00.

Die Gebührenerhebung gemäss Art. 12 GebV SchKG betrifft das Einsichtsrecht ausserhalb eines hängigen Verfahrens. Art. 12 GebV SchKG richtet sich an Aussenstehende, die Akteneinsicht verlangen oder an Gesuche um Akteneinsicht, für bereits abgeschlossene Verfahren.

Anwalt / Anwältin für Akteneinsicht in laufendem Verfahren

Die Schuldnerin und andere Verfahrensparteien können in hängigen Betreibungsverfahren in Wahrung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör jederzeit Akteneinsicht verlangen.

Den Parteien ist in einem hängigen SchKG-Verfahren die Akteneinsicht unentgeltlich zu gewähren.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör, auf welchem die Akteneinsicht beruht, lässt sich nicht mit der Gebührenerhebung gestützt auf Art. 12 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) vereinbaren.

Das Betreibungsamt ist gegenüber betroffenen Parteien in pendenten Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV zur unentgeltlichen Akteneinsicht verpflichtet.

Anwalt / Anwältin für Scheidung Zürich – Scheidungsanwalt ✓ Scheidungsanwältin ✓ Wir unterstützen Sie bei allen Anliegen im Scheidungsrecht ✓ Trennung ✓ Ehevertrag ✓ Unterhalt ✓ Sorgerecht

Sie wollen sich scheiden lassen. Wie das Scheidungsverfahren abläuft, an welches Gericht Sie sich wenden müssen und  was Sie über die persönlichen und finanziellen Folgen wissen müssen.
Wir unterstützen Sie bei allen Anliegen im Scheidungsrecht. Kontaktieren Sie uns. Beratung und Begleitung in Zürich, Basel, Bern, Zug, Luzern, St.Gallen, Aarau . . .

lic. iur. Sara Brandon-Kaufmann Rechtsanwältin LL.M., hat die Zulassung, vor allen Behörden und Gerichten in der Schweiz.

Als Rechtsanwältin und Juristin löse ich seit zwanzig Jahren alltägliche und komplexe Fälle. Ich helfe Ihnen gern beim Analysieren des Kernproblems. Reden Sie über Ihre Probleme, formulieren Sie Ihre Fragen und lassen Sie sich frühzeitig beraten.
Allgemeinpraktikerin mit Schwergewicht im Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht: Stiftungsrecht, Pensionskassen und berufliche Vorsorge, AHV-Beitragsrecht, Erbrecht, Wirtschaftsrecht, Versicherungsrecht und Vertragsrecht.
Sara Kaufmann ist in Zürich-Wipkingen geboren und aufgewachsen. Nach der Maturität studierte sie an der Universität Zürich. Als Juristin arbeitete sie im Kanton Zürich, wo sie auch das Anwaltspatent erworben hat.
AUSBILDUNG:

2013 Master of Laws (LL.M.) UBC
2005 Leader Führungsausbildung in Zürich
2001 Erwerb des Rechtsanwaltspatents des Kantons Zürich
1995 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich
1988 Maturität Typus D an der Kantonsschule Stadelhofen Zürich

BERUFSTÄTIGKEIT:

2014-2017 | Rechtsdienst Ausgleichskasse der SVA Zürich (Beitragsrecht, Berechnung und die Auszahlung von AHV/IV-Leistungen, Ergänzungsleistungen und Vermögensverzehr)

2008-2011 | Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Arbeitgeberhaftung, AHV-Beiträge, Organhaftung für nicht bezahlte AHV-Beiträge, Rückerstattungs- und Erlassverfahren, Zahlungsvereinbarung, Gesuch um Ratenzahlung/Stundungen der Beiträge)

2005-2006 | Zürcher Kantonalbank (Ausbildung für Pensionskassen-Geschäftsführung, Organe & Stiftungsräte)

2004-2006 | Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (Pensionskassen Aufsicht)

2003 | Wirtschaftsanwaltskanzlei Zürich (Zivilrecht, Unternehmensrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Asset Recovery, Rechtshilfeverfahren und Internationale Schiedsgerichtsbarkei)

2001-2003 | Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ( Wirtschaftsdelikte & Geldwäschereiverfahren)
1997-2001 | Bezirksgericht Zürich (Erbschaftssachen, Eheschutz, Arbeitsgericht, Konkurs und Nachlass)

1996 | Direktion der Justiz und des Innern -> Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
MITGLIEDSCHAFT:
Schweizerischer Anwaltsverband SAV/FSA
(Swiss Bar Association) www.sav-fsa.ch

Zürcher Anwaltsverband (Zurich Bar Association www.zav.ch)
Demokratische Juristinnen und Juristen Zürich (DJZ www.djz.ch)
Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Zürich ( Obergericht des Kantons Zürich )
Eingetragen im kantonalen Anwaltsregister durch Beschluss der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte.



Vormundschaft für Erwachsene

Das bisherige Vormundschaftsrecht heisst seit dem 1. Januar 2013 neu Erwachsenenschutzrecht. Die bisherige Vormundschaft für Erwachsene wurde durch die umfassende Beistandschaft ersetzt (Art. 398 ZGB). Weiterlesen