Einstelltage bei schuldhafter Verweigerung zumutbarer Arbeit

Arbeitslose Personen müssen aufgrund der Ihnen obliegenden Schadenmiderungspflicht resp. Pflicht zur Verkürzung der Arbeitslosigkeit jede (vermittelte) zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 AVIG). 

Wenn eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund nicht angenommen wird, kann die versicherte Person von der kantonalen Amtsstelle in der Anspruchsberechtigung (ALV-Taggeldberechtigung) eingestellt werden (Einstelltage).

Die gesetzliche Grundlage für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist Art. 30 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG).

Die Bestimmung der Einstellungsdauer ist eine Ermessensfrage. Die Absage einer zumutbaren Arbeit in schuldhafter Weise ohne entschuldbaren Grund wird als schweres Verschulden sanktioniert (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV).

Die Einstellungsdauer bei schwerem Verschulden beträgt 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV).

Im Entscheid vom 28. August 2017 hat das Bundesgericht erkannt, das Verschulden einer promovierten Physikerin, die sich bei der angebotenen und abgelehnten Stelle intellektuell unterfordert fühlte, sei trotz ihres bisher tadellosen Verhaltens zu Unrecht mit nur mittelschwerem Verschulden resp. 25 Einstelltagen sanktioniert worden (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2017, 8C_342/2017, E. 4.3):

Es steht fest und ist nicht umstritten, dass […] aufgrund ihrer Absage eine ihr zumutbare Arbeit in schuldhafter Weise nicht annahm. […] ist die Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund in der Regel als schweres Verschulden zu qualifizieren und demnach mit einer Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen zu sanktionieren […]. Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen.“

Weil die Einstellung bei schwerem Verschulden von 31 bis 60 Tage dauert, musste im Fall der Physikerin die Sanktion innerhalb der vorgegebenen Bandbreite angesetzt werden. Die vom Arbeitsvermittlungszentrum angeordneten 45 Einstelltage erfolgten zu Recht, zumal keine objektiven oder subjektiven Gegebenheiten vorlagen, die das Verschulden als bloss mittelschwer oder leicht erscheinen liessen.


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