Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes (Art. 277 ZGB).

Volljährige Kinder haben im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 276a Abs. 2 ZGB einen Unterhaltsanspruch, wenn

  • sie noch keine angemessene Ausbildung haben
  • sie ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben
  • sie Kind für den Lebensunterhalt noch nicht selber aufkommen können
  • den Eltern resp. dem Unterhaltsschuldner der Volljährigenuntehalt zugemutet werden kann (Existenzminimum des Unterhaltsschuldners muss jedenfalls respektiert werden)

Der Volljährigenunterhalt setzt voraus, dass das Kind noch keine angemessene Ausbildung hat. Was „angemessen“ ist, muss im Einzelfall entschieden werden; der Betriff der Angemessenheit resp. der angemessenen Ausbildung ist dabei nicht eng auszulegen (BGE 118 II 97):

  • Die Ausbildung muss beruflichen Charakter haben
  • In den Gründzügen muss die Ausbildung einem bereits vor der Mündigkeit angelegten Lebensplan resp. Ausbildungplan entsprechen
  • Die Unterhaltsleistungen müssen der wirtschaftlichen Leistungskraft des Pflichtigen entsprechen und zumutbar sein
  • Im Gegensatz zum Minderjährigenunterhalt müssen sich die Eltern bei Volljährigen in Ausbildung nicht bis zu ihrem eigenen Existenzminimum einschränken.

Das Kind kann den Anspruch auf Unterhalt gerichtlich geltend machen. Die Klage lautet auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung. Beklagt ist die Mutter, der Vater oder beide (Art. 279 ZGB).


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