Archiv der Kategorie: Unfallversicherung (UV)

Unfallversicherung im Stundenlohn

Teilzeitbeschäftigte im Stundenlohn mit unregelmässigen Arbeitszeiten haben es schwer, das wöchentliche Arbeitspensum zu bemessen.

Für die Beurteilung, ob sie pro Arbeitgeberin mindestens 8 Wochenstunden arbeiten, muss vorzugsweise auf den Durchschnitt eines Zeitabschnittes von drei oder zwölf Monaten abgestellt werden (BGE 126 V 353, E. 3).

Unfallversicherung für Teilzeitangestellte

Für Teilzeitangestellte, die mehr als acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber tätig sind, trifft die obligatorische Versicherung für Berufs- und Nichtberufsunfälle zu (Art. 13 UVV). 

Arbeiten Teilzeitbeschäftigte weniger als acht Stunden, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg ausnahmsweise als Berufsunfälle (Art. 7 Abs. 2 UVG).

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Unfallversicherung für Hausangestellte

Hausangestellte, die pro Woche mehr als 8 Stunden in einem Haushalt tätig sind (resp. für eine Arbeitgeberin), sind obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 UVV).

Erreicht die Hausarbeit pro Haushalt und Arbeitgeberin weniger als 8 Stunden pro Woche, ist die Hausangestellte nur gegen Berufsunfälle obligatorisch versichert. Die Versicherung für Nichtberufsunfälle muss die Hausangestellte über den Einschluss der Unfalldeckung bei der Krankenkasse regeln. Allerdings gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg bei diesen Teilzeit-Hausangestellten ausnahmsweise auch als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 2 UVV).

Unfallversicherung nach Pensionierung

Vormals erwerbstätige Pensionierte können vor Ablauf der Nachdeckungsfrist eine Abredeversicherung schliessen und die Versicherungsdeckung bis zu 6 Monate verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG und Art. 8 UVV).

Die Nachdeckung für Nichtberufsunfälle endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG).

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