Adoption – ( Altersgrenze ) zwischen Kind und Adoptiveltern

Das Kind muss mindestens 16 Jahre jünger sein als die Adoptiveltern (Art. 265 ZGB). Der maximale Altersunterschied beträgt 45 Jahre (Art. 5 Abs. 4 AdoV).

Die Verordnung über die Adoption ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten (AdoV). In Art. 5 Abs. 4 AdoV wird die Eignung der künftigen Adotpiveltern mit einem Altersunterschied von mehr als 45 Jahren zum aufzunehmenden Kind verneint.

Ausnahmsweise kann die Eignung als Adoptiveltern gegeben sein, wenn der maximale Altersunterschied mehr als 45 Jahre beträgt:

  • wenn zwischen den künftigen Adoptiveltern und dem aufzunehmenden Kind bereits eine vertraute Beziehtung besteht (Art. 5 Abs. 4 AdoV).

Am Altersunterschied wird auch im revidierten Adoptionsrecht festgehalten. Vom minimalen Altersunterschied von 16 Jahren soll ab 1. Januar 2018 bei Vorliegen wichtiger Gründe ausnahmsweise abgewichen werden können. Vorausgesetzt:

  • Die Bewilligung einer Adoption mit einem Altersunterschied von weniger als 16 Jahren muss im Einzelfall nach einer Gesamtbetrachtung eine angemessene Lösung ermöglichen und damit insbesdondere dem Kindeswohl gerecht werden (BBl 2015 877).

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