Anwaltsgeheimnis

Rechtsanwältinnen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren,
das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung
wahrgenommen haben, werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 321 Ziffer 1 StGB).
Alle Informationen der Klientschaft stehen unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses.
Das Berufsgeheimnis verpflichtet mich nicht nur zur absoluten Verschwiegenheit; sondern
es gibt mir auch das Recht, Auskünfte gegenüber Behörden und Dritten zu verweigern.
Das Berufsgeheimnis der Anwaltschaft hat seine Existenzberechtigung im
besonderen Vertrauensverhältnis, welches die Anwältin mit ihrer Klientschaft
verbindet (BGE 117 Ia 348 = Pra 81 [1992] Nr. 178 E. 6a).
Wenn die Klientschaft sich ihrer Anwältin nicht  rückhaltlos anvertraut und ihr nicht Einblick in alle erheblichen Verhältnisse gewährt, so ist es für die Anwältin schwer, ja unmöglich, die Klientschaft richtig zu beraten und ihn im Prozess wirksam zu vertreten (BGE 112 Ib 606 f.).

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Als Rechtsanwältin löse ich seit zwanzig Jahren komplexe Fälle.
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