Adoptionsgeheimnis

Das geltende Adoptionsgeheimnis lautet (Art. 268b ZGB):

Die Adoptiveltern dürfen ohne ihre Zustimmung den Eltern des Kindes nicht bekannt gegeben werden.“

Erst das adoptierte volljährige Kind kann Auskunft über seine leiblichen Eltern verlangen. Vor dem 18. Altersjahr setzt die Auskunft über die biologischen Eltern ein schutzwürdiges Interesse voraus (Art. 268c ZGB).

Neu hat das adoptierte Kind ab 1. Januar 2018 als Ausfluss seines Rechts auf Kenntnis seiner Abstammung den Anspruch zu erfahren, dass es adoptiert worden ist. Die Adoptiveltern können den Zeitpunkt und die Art der Information an ihr Kind, frei wählen (BBl 2015 877).

Ab 1. Januar 2018 haben das Adoptivkind und die Adoptiveltern einen Anspruch auf Wahrung des Adoptionsgeheimnisses. Beim minderjährigen, aber urteilsfähigen Adoptivkind haben neu nicht nur die Adoptiveltern das Sagen, sondern das urteilsfähige minderjährige Kind kann die Zustimmung zur Weitergabe von Informationen an die biologischen Eltern ebenfalls verhindern.


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