Unterhaltsbeiträge

Das Unterhaltsrecht regelt den Unterhalt für die Kinder sowie den ehelichen und den nachehelichen Unterhalt.

Im Allgemeinen sorgen die Ehegatten gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie. Jeder leistet den Beitrag nach seinen Kräften unter Berücksichtigung sowohl der eigenen Bedürfnisse als auch derjenigen der ehelichen Gemeinschaft  (Art. 163 ZGB).

Können sich die Ehegatten nicht einigen, kann ein Ehegatte die gerichtliche Festlegung verlangen. Das Gericht setzt den Geldbeitrag für den Unterhalt der Familie während des Zusammenlebens auf Begehren eines Ehegatten fest (Art. 173 Abs. 1 ZGB).

Der eheliche Unterhalt wird Im Eheschutzverfahren gemäss Art. 173 Abs. 2 ZGB und Art. 176 Abs. 1 ZGB bestimmt. Bei pendentem Scheidungsverfahren wird der eheliche Unterhalt im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen festgesetzt.

Der nacheheliche Unterhalt folgt dem Scheidungsurteil. Die Voraussetzungen und die Bemessungskriterien für die Höhe sowie die Dauer des Unterhaltsbeitrages sind in Art. 125 ZGB geregelt. Anspruch auf einen angemessenen nachehelichen Beitrag hat nur derjenige Ehegatte, dem nicht zuzumuten ist, für den Unterhalt inklusive Altersvorsorge selber aufzukommen (BGE 127 III 289 E. 2a/aa):

Art. 125 ZGB ist zum einen Ausdruck des Prinzips der nach Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversorgung; zum anderen konkretisiert diese Bestimmung den Gedanken der nachehlichen Solidarität […], wenn es einem Gatten beispielsweise durch eine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist, nach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen.“


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