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Ergänzungsleistungen für Ausländer

Nicht EU-EFTA Ausländer, die nicht den EU-Verordnungen EWG Nr. 883/04 resp. Nr. 1408/71 unterstellt sind, können Ergänzungsleitungen erhalten:

  • wenn sie die Karenzfrist von 5 oder 10 Jahren erfüllen und
  • ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat besteht, welches die ausserordentliche Rente der AHV/IV garantiert.

Ergänzungsleistung für Verheiratete

Die Ergänzungsleistung von Ehegatten wird gemeinsam berechnet. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen werden zusammengezählt.

Ehegatten, die im Ausland wohnen und in der Schweiz keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder deren Aufenthaltsort unbekannt ist, fallen bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, WEL Randziffer 3123.01).

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IV Rente Ausland

Die Renten für im Ausland Wohnende Rentenberechtigte (inkl. Kinder- und Waisenrenten) werden von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) festgesetzt, verfügt und ausbezahlt (Wegleitung über die Renten, RWL, Rz 2019).

Bei einem Invalidiätsgrad von weniger als 50% (Viertelsrenten) werden die Renten abgesehen vom Export in EU-Staaten nicht ins Ausland exportiert (RWL Rz 3115; für Viertelsrentenexport in die EU vgl. KSBIL Rz 5009). Weiterlesen

Anwalt / Anwältin für Opferrecht Zürich Schweiz

Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Das Opferhilfegesetz gibt den Opfern einer Straftat das Recht auf HIlfe, wenn das Opfer oder die Angehörigen innert fünf Jahren nach der Straftat ein Gesuch stellen. Weiterlesen

Arbeitslosenversicherung im Ausland

Niedergelassene Ausländer, die nach einem Auslandaufenthalt von lämger als einem Jahr in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres nach ihrer Rückkehr von der Erfüllung der Beitragszeit für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung befreit.

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AHV Maximalrente

Die Maximalrente der AHV entspricht dem Höchstbetrag der Altersrente resp. 2’370 Franken (bisher Stand 2015-2018: 2’350 Franken)  pro Monat. Eine Maximalrente erhält, wer im Erwerbsleben durchschnittlich 84’600 Franken verdient hat.

Die Maximalrente der AHV entspricht dem Höchstbetrag der Altersrente resp. 2’370 Franken pro Monat (Stand seit 2019).

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AHV-Rente Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die AHV leistet als Alters- und Hinterlassenenversicherung folgende Renten:

  • Altersrenten für alle im Rentenalter
  • Witwenrenten für alle, die ihren Ehegatten durch Tod verloren haben
  • Halbwaisen- resp . Vollwaisenrenten für Kinder, die einen oder beide Eltern durch Tod verloren haben

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