Ergänzungsleistung für Familien

Kinder, die einen Anspruch haben auf eine Kinderrente und rentenberechtigte Waisen werden in die Berechnung eingeschlossen.

Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung: Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Kinder werden den Eltern zugerechnet (WEL Rz 3133.02).

Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, welcher eine Rente bezieht oder für den der Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, werden die Ergänzungsleistungen nur zusammen mit diesem Elternteil berechnet (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b ELV).

Lebt das Kind nicth bei den Eltern oder lebt es bei dem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist, werden die Ergänzungsleistungen getrennt berechnet (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV).

Familienmitglieder, die im Ausland wohnen und in der Schweiz keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder deren Aufenthaltsort unbekannt ist, fallen bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (WEL Randziffer 3123.01).

Wenn die Bezügerinnen der Waisenrente oder die Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, anrechenbare Einnahmen haben, welche die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteiten, fallen sie bei der Berechnung der järhlichen Ergänzungsleistung auch ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV).

Verlangen Sie für die Feststellung oder Kontrolle, welche Kinder bei der Berechnung ausser Betracht fallen eine Verlgeichsrechnung (resp. Schattenrechnung) gemäss Art. 8 Abs. 2, letzter Satz ELV). Wenn die Berechnung ohne das Kind erfolgt, fallen seine Einnahmen (Kinder- oder Waisenrenten, Kinderzulage und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für das Kind, sein Erwerbseinkommen und sein Vermögen) aus der Berechnung (WEL Rz 3124.03).

Lebt das Kind mit der Kinderrente der AHV oder IV resp. mit der Hinterlassenenrente in einem Heim, muss eine Heimrechnung vorgenommen werden (WEL Rz 3133.08).


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