Ergänzungsleistung für Verheiratete

Die Ergänzungsleistung von Ehegatten wird gemeinsam berechnet. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen werden zusammengezählt.

Ehegatten, die im Ausland wohnen und in der Schweiz keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder deren Aufenthaltsort unbekannt ist, fallen bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, WEL Randziffer 3123.01).

Die anrechenbaren Einnahmen werden einschliesslich des Vermögensverzehrs zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird dann hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt (Art. 1b ELV).

Von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung sind die Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt ausgenommen. Weiter sind die Hilflosenentschädigungen von der Zusammenrechnung ausgenommen, wenn sie überhaupt als Einnahme angerechnet werden. Diese beiden Ausnahmen werden bei den anrechenbaren Einnahmen demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, WEL, Randziffer 3142.08).

Die anerkannten Ausgaben werden dagegen immer nur demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Ausser, wenn eine Ausgabe beide Ehegatten betrifft; dann wird sie je hälftig angerechnet (Art. 1c ELV).

Bei den Freibeträgen gelten die Werte für Ehepaare (WEL Randziffer 3149.09):

  • Freibetrag beim Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG: 60’000 Franken)
  • Freibetrag beim Erwerbseinkommen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG: zwei Drittel der 1’500 Franken übersteigenden Erwerbseinkünfte)

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