Ergänzungsleistungen Vermögensverzicht

 Die Durchführungsstelle für die Ergänzungsleistungen (EL-Stelle) prüft bei Neuanmeldungen, ob auf Vermögenswerte verzichtet worden ist (Wegleistung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL Randziffer 3483.08).

Der anzurechnende Betrag von hypothetischen Vermögenswerten wird jährlich um 10’000 Franken vermindert (Art. 17a ELV).

Bei der Ermittlung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen werden die anerkannten Ausgaben den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt.

Nur wenn die vom Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, kann ein Anspruch auf Deckung geltend gemacht werden.

Die im Sozialversicherungsrecht geltende Schadenminderungspflicht kommt bei den Ergänzungsleistungen wie folgt zum Tragen:

  • Einkünfte und Vermögenswerte auf die verzichtet wurde, werden in der Bedarfsrechnung als hypothetisch vorhandende Werte unter den anrechenbaren Einnahmen dazugerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
  • Der Verzicht auf Erwerbseinkünfte infolge verletzter Schadenminderungspflichten führt zur Anrechnung hypothetischer Einkommen.
  • Bei einem Verzicht auf Einkünfte aus beweglichem Vermögen (bsp. Gewährung unentgeltlicher Darlehen an Dritte) wird der mögliche Nettoertrag des privaten Vermögens geprüft und gegebenenfalls wird der hypothetische Ertrag, der bei einer sicheren Anlage des Kapitalvermögens hätte realisiert werden können, berücksichtigt.
  • Der Verzicht auf Einkünfte aus Immobilien betrifft die unentgeltiche Vermietung, Verpachtung oder Nutzung des Grundstückes. Hier wird wegen der Abzugsmöglicheit von Gebäudeunterhaltskosten in Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG der hypothetische Bruttoertrag als Einnahme angerechnet.
  • Bei einem Vermögensverzicht auf das Vermögen selbst, wird der fiktive Wert für das hingegebene Vermögen (Hingabe ohne adäquate Gegenleistung [weniger als 90% des Werts der Leistung] und/oder ohne Rechtspflicht) als hypothetisches Vermögen und hypothetisch erzielter Ertrag (durchschnittlicher Zinssatz bei Spareinlagen; Wegleistung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL Randziffer 3482.10) aus dem fiktiven Vermögen aufgerechnet.

 


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