Ergänzungsleistungen Berechnung

Die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, WEL, Randziffer 3110.01).

Zur Berechnung des Anspruches auf Zusatzleistungen werden im Einzelfall die gesamten den einzelnen Leistungsansprechern zustehenden Einkommen und Vermögen aufgerechnet. 

Nach der Aufrechnung von Einkommen und Vermögen können Abzüge für anerkannte Ausgaben d.h. lebensnotwendige Auslagen (insbesondere Mietkosten oder Pflegekosten, Heimkosten) vorgenommen werden.

Nur wenn nach den Abzügen das anrechenbare Einkommen die gesetzliche Grenze (Lebensbedarf) nicht erreicht, kann der fehlende Betrag als Ergänzungsleistung beansprucht werden.

Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung werden die anerkannten Ausgaben den anrechenbaren Einnahmen gegenüber gestellt (Art. 9 ELG).


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