Archiv der Kategorie: Anwalt Familienrecht und Scheidung – Beratung in Zürich, Basel, Bern, Zug, Luzern, St. Gallen, Aarau

Herkunftssuche

Adoptivkinder haben das Recht, ihre Herkunft zu kennen. Das Auskunftsrecht der Kinder über ihre leiblichen Eltern informiert zu werden, wird von geeigneten kantonalen Stellen unterstützt (Art. 268c ZGB).

Im Kanton Zürich ist für die Beratung und Unterstützung die PACH zuständig: PACH, Pflege- und Adoptivkinder Schweiz, Pfingstweidstrasse 16, 8005 Zürich, 044 360 80 90.

Adoption – (Stiefkind) Stiefkindadoption

Seit 1. Juli 2014 sind die Ehegatten als Stiefeltern verpflichtet, den anderen in der Ausübung der elterlichen Sorge von Stiefkindern in angemessener Weise zu unterstützen und zu vertreten, wenn die Umstände die Unterstützung erfordern (Art. 199 quinquies ZGB).

Die Stiefkindadoption richtet sich nach den Bestimmungen über die Adoption in Art. 264 ff. ZGB. Weiterlesen

Adoption – Namensrecht und Namensänderung

Die Adoptiveltern können ihrem Kind bei der Adoption einen neuen Vornamen geben (Art. 267 Abs. 3 ZGB).

Der Nachname des Adoptivkindes wird nach den Regeln und Wirkungen des neuen Kindesverhältnisses mit den Adoptiveltern resp. dem Adoptivelternteil bestimmt (Art. 270 ff. ZGB in Verbindung mit 267 ZGB).

Adoption und Erbrecht

Mit der Adoption wird das Adoptivkind (in rechtlicher Hinsicht) bei allen nach 1. April 1973 ausgesprochenen Adoptionen in jeder Hinsicht und mit allen rechtlichen Wirkungen zum Kind der Adoptiveltern. Das bisherige Kindesverhältnis erlischt (Art. 267 ZGB).

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Adoption eines ausländischen Kindes (Internationale Adoption)

Die kantonale Behörde (Zentrale Behörde des Kantons, ZBK) entscheidet vor der Einreise des Kindes über die Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes (Art. 7 der Verordnung über die Adoption [AdoV]). Im Kanton Zürich ist das Amt für Jugend und Berufsberatung die Kantonale Zentralbehörde Adoption.

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Adoption – Wartezeit in der Schweiz

Bei der gemeinschaftlichen Adoption müssen die Ehegatten resp. registrierten Partner das 28. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Haushaltgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben (Art. 264a ZGB). Eine unverheiratete Person muss ebenfalls mindestens 28 Jahre alt sein (Art. 264b ZGB).

Das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene revidierte Adoptionsrecht (BBl 2015 877) reduziert das Mindestalter von adoptionswilligen Personen (Einzel- und gemeinschaftliche Adoption) von 35 auf 28 Jahre.

Bei der Stiefkindadoption sieht auch schon das geltend Recht kein Mindestalter vor.

Die Beziehungsdauer wird von fünf auf drei Jahre gesenkt. Massgebend ist nicht mehr die Ehedauer, sondern die gemeinsame Hausgemeinschaft.

Vormundschaft für die Eltern

Vormundschaft für die Eltern
Die Beistandschaft ermöglicht die behördlich angeordnete rechtliche Vertretung einer urteilsunfähigen und damit handlungsunfähigen volljährigen Person (Art. 16, 17 ZGB).

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Vormundschaft und Sorgerecht für Kinder

Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, weil den Eltern das Sorgerecht von der Kindesschutzbehörde entzogen wurde (Art. 311 und 312 ZGB), muss dem Kind ein Vormund bestellt werden (Art. 327a ZGB). Weiterlesen

Unterhaltsverträge KESB Zürich

Der Kindesunterhalt wird durch die Pflege und Erziehung der Eltern sowie durch deren Geldzahlung geleistet (Art. 276 ZGB). Der Unterhalt kann in einem Vertrag geregelt werden. Zwingend ist das aber nicht. Weiterlesen

Obhut: Schutz, Pflege und Aufsicht

Obhut: Schutz, Pflege und Aufsicht
Die elterliche Obhut ist die Befugnis, mit dem Kind zusammen zu wohnen,
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und sich um die alltäglichen Belange des Kindes zu kümmern.  Wenn das Kind ganz überwiegend bei einem Elternteil wohnt, spricht man von alleiniger Obhut.
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Elterliches Sorgerecht

Das Ziel, der Grund und der Inhalt der elterlichen Sorge ist immer das Wohl des Kindes. Die elterliche Sorge muss dem Wohl des Kindes dienen. Solange die Kinder minderjährig sind, stehen sie gewöhnlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 ZGB). Weiterlesen

Adoption und vertrauliche Geburt

In der Schweiz werden jedes Jahr etwa 30 in der Schweiz geborene Kinder zur Adoption freigegeben.

Für Frauen in Not gibt es in der Schweiz die vertrauliche Geburt. Im Universitätsspital Zürich werden pro Jahr bis zu zwei Kinder vertraulich geboren.

Die anonyme Geburt ist in der Schweiz dagegen nicht zulässig. Der Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und der Anspruch des Staates auf vollumfängliche Dokumentierung stehen der anonymen Geburt entgegen.

Bei der vertraulichen Geburt wir die Mutter spitalintern unter einem Pseudonym registriert. Die Frau muss ihre Personalien bei der Geburt zwar bekannt geben, sie kann aber gleichzeitig verlangen, dass das Spital ihre Angaben vertraulich behandelt.

Der Bundesrat hat sich im Bericht vom 12. Oktober 2016 zur besseren Unterstützung für Frauen in Not und verletzliche Familien zur vertraulichen Geburt positiv geäussert (Bericht des Bundesrates zum Postulat Maury Pasquier (13.4189):

„Der Bundesrat begrüsst die Vorreiter-Funktion einiger Spitäler, welche sich aktiv darum bemühen, weitere Verbesserungen einzuführen. Dazu gehören insbesondere Vereinbarungen mit den obligatorischen Krankenversicherern, wodurch sichergestellt wird, dass bei einer vertraulichen Geburt auch bezüglich der Leistungsabrechnung die Geheimhaltung der Personalien der Mutter bestmöglich gewahrt wird. Aber auch die Anbringung des Hinweises ‚vertrauliche Geburt‘ auf der Geburtsmeldung an die Zivilstandsbehörden erachtet der Bundesrat als zweckmässig. Sie ermöglicht auch auf Seiten der Zivilstandsbehörden entsprechende Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Personalien der Mutter.“

Anwalt / Anwältin für Kindsentführung – Kindesentführung durch einen Elternteil

Eine Kindesentführung liegt vor, wenn das Recht einer Person über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen durch ein Verbringen oder Zurückhalten im Ausland verletzt wird.

Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE; SR 211.222.32)

Das Gesetz hat die Dauer der Rückführungsverfahren mit der Reduktion auf zwei Gerichtsinstanzen entscheidend verkürzt. Kinder verfügen über eine eigene Vertretung und gütliche Lösungen werden durch Vermittlung und Mediation gefördert. Die für alle Beteiligten, insbesondere für die Kinder, belastenden Gerichtsverfahren und Zwangsvollstreckungen kön-nen auf diese Weise verhindert, beschleunigt oder zumindest für die Kinder schonender gestaltet werden.

Sind Schweizer Staatsagehörige betroffen, werden diese durch die Konsularische Direktion des eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) beraten und unterstützt.

Die Schweiz hat verschiedene internationale Übereinkommen unterzeichnet, welche die Lösung solcher internationaler Familienkonflikte erleichtern.

Anwalt / Anwältin für Ehevertrag Gütertrennung Zürich Schweiz

Bei der Gütertrennung gibt es keine gemeinsamen Güter oder Schulden. Ehefrau und Ehemann bleiben Eigentümerin bzw. Eigentümer der eigenen Güter und verwaltet sie selbst. Entsprechend gibt es bei Beendigung der Ehe auch keine Aufteilung. Die Gütertrennung kann von den Eheleuten durch einen Ehevertrag festgelegt werden. Ein Ehevertrag muss von einer Notarin oder einem Notar beurkundet werden.
Eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt bei:
  • Scheidung oder Trennung,
  • Tod eines Ehegatten,
  • Vereinbarung eines anderen Güterstandes,
  • Ungültigerklärung der Ehe.

Wenn Schulden vorhanden sind, muss abgeklärt und festgehalten werden, wer sie übernimmt.

In Eheverträgen werden häufig der Güterstand und somit die Aufteilung des Vermögens nach Auflösung der Ehe, der Ausgleich von Rentenansprüchen sowie Regelungen zum nachehelichen Unterhalt festgelegt.

Eheliches Güterrecht – Ordentlicher Güterstand des schweizerischen Rechts ist die Errungenschaftsbeteiligung

Das Güterrecht ist das Vermögensrecht der Ehegatten.  Ordentlicher Güterstand des schweizerischen Rechts ist die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Sie gilt, wenn sich die Ehegatten nicht in einem Ehevertrag auf Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) oder Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) geeinigt haben. Ein Ehevertrag muss öffentlich beurkundet, d.h. vor einem Notar oder einer Notarin abgeschlossen werden (Art. 184 ZGB).

In den Art. 181 -251 ZGB finden sich die hauptsächlichen Regeln darüber, wem das eheliche Vermögen gehört, wie es genutzt wird, wer gegenüber Dritten für die Schulden haftet und wie das Vermögen bei der Auflösung der Ehe verteilt wird.

Anwalt / Anwältin für Pensionskasse bei Scheidung – Für AHV, Pensionskasse und Säule 3a gilt bei einer Scheidung das gleiche Prinzip . . .

Für AHV, Pensionskasse und Säule 3a gilt bei einer Scheidung das gleiche Prinzip:

Wenn ein Ehepartner darauf besteht, ist hälftig zu teilen. Ausnahme: Sie haben in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, oder die Einzahlungen stammen aus vorehelichen Ersparnissen oder Erbschaften.

Trennung und Scheidung sind Lebenseinschnitte voller Emotionen. Eine Trennung ist aber nicht nur eine emotionale, sondern oft auch eine komplexe juristische Angelegenheit.

In schwierigen Zeiten, so zum Beispiel auch während Scheidungen, ist es besonders wichtig, sichauf glaubwürdige und sorgfältig aufbereitete Informationen aus unabhängiger Quelle verlassenzu können.

Besuchsrecht Schweiz: Wenn die Mutter das Besuchsrecht verweigert, bleibt nur der Beizug der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Eltern und Kinder, die nicht zusammenleben, haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Das Bundesgericht hat den Wert der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sowie deren Rolle bei der Identitätsfindung des Kindes hervorgehoben (BGE 123 III 445, 452; BGE 122 III 404, 407).

Bei Uneinigkeit der getrennten oder geschiedenen Eltern über die elterliche Sorge oder den Unterhaltsbetrag, so entscheidet das Zivilgericht ………..

Sorgerecht Schweiz: Gemeinsame elterliche Sorge

Für die Mutter beginnt die elterliche Sorge grundsätzlich mit der Geburt des Kindes, ebenso für den mit der Mutter verheirateten Vater. Sie haben automatisch die gemeinsame elterliche Sorge.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so entsteht die gemeinsame elterliche Sorge für jedes Kind einzeln entweder durch gemeinsame Erklärung der Eltern oder durch behördlichen Entscheid.
Bei Einigkeit der getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für die Neuregelung der elterlichen Sorge zuständig. Bei Uneinigkeit der getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern entscheidet das Zivilgericht über die Neuzuteilung der elterlichen Sorge.

Obhut (Obhutsrecht Schweiz). Eine alleinige elterliche Sorge muss von einem Gericht oder der KESB angeordnet werden.

Die Obhut umfasst im Wesentlichen die tägliche Betreuung und Pflege des Kindes. Der Inhaber der Obhut hat auch das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu entscheiden, also beispielsweise über einen Wegzug in einen anderen Kanton.
Im alten Recht wurde die elterliche Sorge für das Kind einem Ehegatten allein zugeteilt. Der andere Ehegatte erhielt ein Besuchsrecht und teilweises Mitspracherecht. Seit Mitte 2014 können die Gerichte die gemeinsame elterliche Sorge verfügen.
Ein Gesuch um Änderung der elterlichen Sorge kann sowohl von den Eltern, vom Kind, als auch von der KESB eingeleitet werden (Art. 134 Abs. 1 ZGB)

 

Trennung Schweiz: Trennungsvereinbarung, Gerichtliche Trennung und Aussergerichtliche Trennung

Die Ehegatten können die Trennung gerichtlich oder ohne gerichtliches Verfahren vollziehen. Vor Gericht kann die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangt werden (Art. 117 ZGB).

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