Adoption – (Stiefkind) Stiefkindadoption

Seit 1. Juli 2014 sind die Ehegatten als Stiefeltern verpflichtet, den anderen in der Ausübung der elterlichen Sorge von Stiefkindern in angemessener Weise zu unterstützen und zu vertreten, wenn die Umstände die Unterstützung erfordern (Art. 199 quinquies ZGB).

Die Stiefkindadoption richtet sich nach den Bestimmungen über die Adoption in Art. 264 ff. ZGB.

Eine Person darf das Kind ihres Ehegatten adoptieren, wenn die Ehegatten seit mindestens fünf Jahren verheiratet sind (Art. 264a Abs. 3 ZGB). Die Mindestdauer der Paarbeziehung wird mit dem Inkrafttreten des revidierten Adoptionsrechts auf den 1. Januar 2018 von fünf auf drei Jahre gesenkt. Ab 1. Januar 2018 ist nicht mehr die Dauer der Ehe, sondern die Dauer des gemeinsamen Haushaltes massgebend.

Der Stiefelternteil kann das Kind des Ehegatten frühestens fünf Jahre nach Eheschluss neu ab 1. Januar 2018 frühestens drei Jahre nach Aufnahme des gemeinsamen Haushaltes adoptieren.

Die Stiefkindadoption ist homosexuellen Paaren, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) nicht möglich. Das PartG ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Das Bundesgericht hat sich am 5. Mai 2011 nicht über die Vereinbarkeit des Adoptionsverbotes mit dem Völkerrecht geäussert (Art. 137 III 141).

Im Urteil vom 21. Mai 2015 hat das Bundesgericht erwogen (BGE 141 III 312, Erw. 5.2):

[…] eine im Ausland ausgesprochene Stiefkindadoption eingetragener Partner ist grundsätzlich anerkennbar und verstösst nicht per se gegen den schweizerischen Ordre public […]. Zudem liegt der Vorschlag des Bundesrates, die Stiefkindadoption für eingetragene Partner einzuführen, bereits vor.“

Der Bundesrat hat in der Botschaft vom 28. November 2014 die Revision des Adoptionsrecht vorgeschlagen und dem Parlament unter anderem auch die Einführung der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare unterbreitet (BBl 2015 877). Das revidierte Adoptionsrecht tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft.


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