Elterliches Sorgerecht

Das Ziel, der Grund und der Inhalt der elterlichen Sorge ist immer das Wohl des Kindes. Die elterliche Sorge muss dem Wohl des Kindes dienen. Solange die Kinder minderjährig sind, stehen sie gewöhnlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 ZGB).

Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, ernennt ihm die Kindesschutzbehörde einen Vormund (Art. 327a ZGB). Dabei hat das Kind die gleiche Rechtsstellung wie das Kind unter elterlicher Sorge (Art. 327b ZGB). Ebenso stehen dem Vormund die gleichen Rechte zu wie den Eltern (Art. 327c ZGB).

Die elterliche Sorge setzt zwischen den Eltern und dem Kind nicht nur eine soziale, familiäre Verbindung, sondern ein rechtlich spezifisches Kindesverhältnis (Art. 252 ZGB) voraus. Das Kindesverhältnis entsteht durch:

  • Geburt (zwischen der Mutter und dem Kind)
  • Ehe der Mutter (zwischen dem Vater und dem Kind)
  • Heirat der Eltern nach der Geburt (zwischen dem Vater und dem Kind)
  • Anerkennung oder durch gerichtliche Feststellung (zwischen dem Vater und dem Kind)
  • Adoption

Die elterliche Sorge ist eine der Wirkungen des Kindesverhältnisses. Die Sorge für das minderjährige Kind ist Teil der Gemeinschaft zwischen Eltern und Kind. Die elterliche Sorge umfasst Beistand, Achtung und Rücksicht für das Wohl der Gemeinschaft (Art. 272 ZG und  Art. 301- 304 ZGB sowie Art. 318 ZGB):

  • Erziehung, Förderung der Entfaltung, Betreuung und Ausbildung sowie Schutz und Beistand in allen Lebenslagen
  • Unterhalt durch Pflege und Geldzahlung eines jeden Elternteils nach seinen Kräften
  • Entscheidung über die religiöse Erziehung bis zum 16. Altersjahr
  • Die Vertretung des Kindes gegenüber Dritten
  • Verwaltung des Kindesvermögens

Ist das Wohl des Kindes gefährdet,   m ü s s e n   die Eltern von sich aus handeln und Abhilfe schaffen. Bleiben die Eltern untätig oder können sie von sich aus nicht für Abhilfe schaffen oder sind sie dazu nicht in der Lage, trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 ZGB).

Wenn es die Verhältnisse erfordern, erhalten die Eltern einen Beistand, der ihnen in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zur Seite steht (Art. 308 ZGB).

Falls erforderlich kann die elterliche Sorge beschränkt oder wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos blieben, entzogen werden (Art. 308 Abs. 3 ZGB oder Art. 311 ZGB).

Haben die Eltern keine elterliche Sorge, haben sie und das minderjährige Kind den Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB). Nur wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, kann die Kindeschutzbehörde den Eltern und/oder dem Kind das Recht auf persönlichen Verkehr entziehen (Art. 274 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 275 ZGB).

Das Recht auf persönlichen Verkehr der leiblichen Eltern mit dem Kind erlischt ausserdem mit der Adoption (Art. 274 Abs. 3 ZGB).

Im Scheidungs- oder Trennungsfall oder in Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn das Kindeswohl dies Übertragung erfordert (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Die Eltern können im Scheidungs- oder Trennungsverfahren aber auch die gemeinsame elterliche Sorge beantragen (Art. 298 Abs. 2ter ZGB).


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