Adoption eines ausländischen Kindes (Internationale Adoption)

Die kantonale Behörde (Zentrale Behörde des Kantons, ZBK) entscheidet vor der Einreise des Kindes über die Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes (Art. 7 der Verordnung über die Adoption [AdoV]). Im Kanton Zürich ist das Amt für Jugend und Berufsberatung die Kantonale Zentralbehörde Adoption.

Liegen die Eignungsbescheinigung der künftigen Adoptiveltern und die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes vor, überweist die Behörde die beiden Dokumente an das kantonale Migrationsamt (Art. 8 AdoV).

  • Die Eignungsabklärung wird durch die ZBK mittels Verfügung abgeschlossen (Art. 6 AdoV). Gegen einen negativen Entscheid kann Beschwerde erhoben werden.
  • Liegt eine positive Verfügung vor, übermittelt die ZBB (Bundesamt für Justiz) das Dossier im Falle der Anwendung des Haager Übereinkommens der Zentralen Behörde des Herkunftslandes des Kindes. Kommt das Kind aus einem Herkunftsstaat, der nicht Vertragstaat des Haager Übereinkommens ist, übermitteln die Adoptierenden das Dossier selber der zuständigen Behörde im Herkunftsstaat.
  • In beiden Fällen entscheidet die ausländische Behörde über die Zulassung resp. Eignung der Adoptierenden und setzt sie auf eine Warteliste. Wird ein Kind für die Adoption vorgeschlagen, erhält die ZBK das Dossier für den Entscheid zur Bewilligung der Aufnahme des Kindes.

Das Migrationsamt entscheidet über die Visumserteilung oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind (Art. 8 Abs. 2 AdoV).

Durch den Adoptionsentscheid erlangt das minderjährige Kind bei einer Volladoption gemäss Art. 267a ZGB das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt). Erlangt das Kind das Schweizer Bürgerrecht durch den Adoptionsentscheid im Ausland, veranlasst die Zentrale Behörde des Bundes (ZBB) die Erteilung eines Laissez-passer für die Einreise des Kindes in die Schweiz.


Als Rechtsanwältin löse ich seit zwanzig Jahren komplexe Fälle.
Haben Sie Fragen ? Ihre Anfrage ist unverbindlich und löst keine Kosten aus.
.
.
Beratung in Einzelfragen und Bearbeiten komplexer Fälle; Vertretung vor Gericht und Verwaltungsbehörden.
Kanton Zürich: Winterthur, Uster, Dübendorf, Dietikon, Wetzikon, Wädenswil, Horgen, Bülach, Opfikon, Kloten, Adliswil, Schlieren, Volketswil, Regensdorf, Thalwil, Illnau-Effretikon, Wallisellen, Stäfa, Küsnacht (ZH), Meilen, Richterswil, Zollikon, Affoltern am Albis, Rüti (ZH), Pfäffikon, Bassersdorf, Männedorf, Flughafen Zürich. Stadt-Zürich: Bahnhofstrasse, Enge, Seefeld, Hauptbahnhof HB, Paradeplatz, Prime Tower, Schlieren, Oerlikon, Beschwerde, Rechtsmittel, Rekurs, Berufung, Anfechten. Kanton Aargau, Aarau, Wettingen, Baden, Wohlen, Oftringen, Rheinfelden, Zofingen, Brugg Schwyz: Freienbach, Einsiedeln, Küssnacht, Kanton Zug: Baar, Cham, Luzern: Emmen Emmenbrücke, Kriens. Herisau Appenzell Stans Sarnen Freiburg. St. Gallen: Rapperswil-Jona , Wil, Gossau, Uzwil, Buchs SG. Thurgau: Frauenfeld, Kreuzlingen, Arbon. Kanton Bern: Biel/Bienne, Thun, Köniz, Ostermundigen, Burgdorf, Steffisburg, Langenthal, Lyss, Muri bei Bern, Spiez, Kanton Solothurn: Olten Basel: Riehen, Laufen, Liestal, Sissach, Schaffhausen. Graubünden: Chur, Davos, Landquart, Domat/Ems, St. Moritz, Glarus Kanton Wallis: Brig-Glis, Visp, Sierre, Sion