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Opferhilfe Entschädigungen, Vorschüsse und Genugtuungen nach Opferhilfegesetz OHG

Opferhilfe Entschädigungen, Vorschüsse und Genugtuungen nach Opferhilfegesetz OHG

Anwalt / Anwältin für Senioren & Seniorenrecht Schweiz – Vorsorgevollmachten – Betagtenbetreuung

Altersverträgliche Gesetzgebung:

Drei Viertel der über 64-jährigen Männer und zwei Drittel der über 61-jährigen Frauen bezeichnen
ihren Gesundheitszustand als gut oder sehr gut. Obwohl sich die grosse Mehrheit der Senioren recht gesund fühlt, werden gesundheitliche Probleme mit dem Alter häufiger.
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Anwalt / Anwältin für Gleichgeschlechtlicher Paare – Eingetragene Partnerschaft (Heiraten dürfen nur heterosexuelle Paare).

Die Einführung einer registrierten Partnerschaft soll gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichen, ihre Beziehung rechtlich abzusichern. Zudem soll die staatliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare zur Beendigung von Diskriminierungen sowie zum Abbau von Vorurteilen beitragen.
Seit 2007 ist in der Schweiz der Eintrag von Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare gesetzlich geregelt.
Die wichtigsten Rechte und Pflichten:
  • Die eingetragenen Partnerinnen und Partner sind gegenseitig unterstützungspflichtig.
  • Es bestehen gegenseitige Rentenansprüche; wie bei Ehepaaren beträgt die Paar-Altersrente 150% statt 2 x 100%.
  • Eingetragene Partnerinnen/Partner sind gegenseitig erb- und pflichtteilsberechtigt.
  • Steuerrecht: Gemeinsame Veranlagung wie bei Ehepaaren.
  • Die Eintragung erfolgt auf dem Zivilstandsamt, die Auflösung ist nur durch Gerichtsurteil vor dem Gericht möglich.
  • Der Zivilstand «eingetragene Partnerschaft» ist exklusiv gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten (Heiraten dürfen nur heterosexuelle Paare).
  • Es besteht kein Anspruch auf das Schweizer Bürgerrecht oder auf erleichterte Einbürgerung.
  • Die Inanspruchnahme von Verfahren der Fortpflanzungsmedizin ist ausdrücklich verboten.
  • Seit dem 1. Januar 2018 besteht die Möglichkeit der Stiefkindadoption. Sie steht sowohl Paaren in eingetragener Partnerschaft als auch Paaren in einer faktischen Lebensgemeinschaft offen. Eine Person kann das Kind ihrer Partnerin oder seines Partners adoptieren, sofern der zweite leibliche Elternteil unbekannt, verstorben oder mit der Übertragung seiner Rechte und Pflichten einverstanden ist. Insemination mit ärztlicher Unterstützung sowie gemeinschaftliche Adoption von Kindern bleiben weiterhin verboten.

Krankenversicherungsrecht

Das Krankenversicherungsrecht umfasst die soziale Krankenversicherung nach KVG (Krankenversicherungsgesetz) und die Zusatzversicherungen nach VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Weiterlesen

Covid-19-Geschäftsmietegesetz 2020

Das geplante Covid-19-Geschäftsmietegesetz d.h. Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) wird die Festlegung des Nettomiet- oder Pachtzinses von monatlich maximal CHF 20’000 regeln:

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Verdingkinder in der Schweiz

Verwaltungsbehörden haben in der Schweiz bis 1981 Administrative Versorgungen ohne gerichtliches Verfahren angeordnet.

Bis etwa 1981 wurden zehntausende Kinder und Jugendliche in der Schweiz von Behörden auf Bauernhöfe als billige Arbeitskräfte „verdingt“, in streng geführte Heime oder in geschlossene Einrichtungen eingewiesen resp. fremdplatziert (BBl 2020, 1639; Parlamentarische Initiative zur Fristverlängerung für Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17.1.2020).

Am 1. April 2017 ist das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) in Kraft getreten. Was bringt das Gesetz?

Die in Art. 5 Abs. 1 AFZFG gesetzlich vorgesehene Frist bis 31.3.2018 soll ersatzlos gestrichen werden. Mit einer Übergangsbestimmung soll garantiert werden, dass bereits nach dem 1.4.2018 (verspätet) eingereichte Gesuche auch mitberücksichtigt werden können.

Der Solidaritätsbeitrag gemäss Art. 7 AFZFG soll für alle Gesuchstellenden auf einheitlich CHF 25’000 festgesetzt werden. Der Ständerat hat die Änderungen in der Sitzung vom 4.3.2020 angenommen. Weiterlesen

Anwalt / Anwältin für Kinderrecht – Kindesschutz – Kinderanwältin

Das Recht des Kindes in Zivilverfahren, Strafverfahren oder Verwaltungsverfahren die Meinung zu äussern und angehört zu werden, ist in der Schweiz noch lückenhaft.

Die UNO-Kinderrechtskonvention schützt das Recht jedes Kindes, in jeder das Kind betreffenden Angelegenheit seine Meinung zu äussern und angehört zu werden. Die Kinderanwältin unterstützt das Kind bei Fragen, die sein Leben betreffen mitzureden, Einfluss zu nehmen und mitzuentscheiden.

Die Umsetzung des Kinderrechts auf Anhörung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, aber auch bei Entscheidungen innerhalb der Familie, in der Schule oder in der Gemeinde angehört zu werden, kann in der Schweiz noch verbessert werden.

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Vorsorgeauftrag und Erwachsenenschutz Schweiz

Wenn Sie beim Verfassen des Vorsorgeauftrages Hilfe benötigen, können Sie eine Anwältin, ein Notariat, eine Rechtsberatungsstelle der Pro Senectute oder Caritas kontaktieren.

Nach der Errichtung des Vorsorgeauftrages (welcher auch gleich die Patientenverfügung beinhalten kann), kann der Vorsorgeauftrag im Kanton Zürich bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hinterlegt werden (KESB-Gebühr CHF 150.00). Der Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages kann auch beim Zivilstandsamt in der zentralen Datenbank registriert werden.

Der Vorsorgeauftrag kann nur von einer handlungsfähigen Person errichtet werden. Die vorausgesetzte Handlungsfähigkeit bedeutet, dass die Person im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages nicht minderjährig ist und nicht unter umfassender Beistandschaft steht; weiter muss die Person noch urteilsfähig sein (Art. 17 ZGB und Art. 360 ZGB).

Der Vorsorgeauftrag muss eigenhändig geschrieben werden; zusätzlich muss der Vorsorgeauftrag öffentlich beurkundet werden. Die Eigenhändigkeit des Vorsorgeauftrages setzt voraus:

  • von Anfang bis Ende von Hand niederschreiben
  • datieren
  • unterschreiben
  • öffentliche Beurkundung durch Urkundsperson (die Notarin muss die Identität prüfen)

Soll ein Vorsorgeauftrag widerrufen werden, geschieht das durch vernichten der Urkunde (Art. 362 Abs. 2 ZGB). Der Vorsorgeauftrag kann aber auch jederzeit in derselben Form widerrufen werden, wie er errichtet wurde (Art. 362 Abs. 1 ZGB).

Wenn die KESB eine Mitteilung über die Urteilsunfähigkeit einer erwachsenen Person erhält, erkundigt sich die KESB beim Zivilstandsamt, ob ein gültiger Vorsrogeauftrag vorliegt und ob die beauftragte Person für die ihr übertragenen Aufgaben geeignet ist (Art. 363 ZGB).

Anwalt / Anwältin für Pflegeversicherung

Die Pflegebedürftigkeit ist kein eigenständiges sozialversicherungsrechtlich geregeltes Risiko.

Pflegebedürftige AHV-Rentenbezügerinnen finanzieren ihren Kostenanteil des Heimaufenthaltes (maximal 20% des vom Bundesrat festgelegten Höchstbeitrages) aus dem Renteneinkommen der AHV und der Pensionskasse, den privaten Ersparnissen, allfälligen Beiträgen oder Darlehen von Nachkommen und Verwandten oder über die Ergänzungsleistungen.

Seit 1. Januar 2011 werden die Pflegekosten eines Heimaufenthaltes oder ambulanter Pflege von der obligatorischen Krankenversicherung, der versicherten Person selber und dem Wohnkanton übernommen. Die Neuordnung der Pflegefinanzierung hat auf die Restfinanzierung nicht gedeckter Pflegekosten durch die öffentliche Hand gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG aber keinen Einfluss. Die Restfinanzierung umfasst offene Pflegekosten (offene Heimrechnungen), die weder von der Krankenkasse noch der versicherten Person bezahlt wurden.

Tatsache ist, dass die Pflegebedürftigkeit ein Grossrisiko darstellt (Brigitte Pfiffner, Bundesrichterin, Weiteres Plädoyer für eine Pflegeversicherung, Pflegerecht 3/16, S. 142-148) : 

„Solchen Grossrisiken wird nach solider Schweizer Tradition mit Obligatorien begegnet, denn nur die Verteilung von Grossrisiken auf eine möglichst grosse Anzahl Personen machen diese überhaupt tragbar.“

 

Konkursrecht Schweiz- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Die Einforderung von Schulden heisst in der Schweiz Betreibung.
Im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen geregelt. Insbesondere finden sich dort die Regeln zur Betreibung auf Pfändung, auf Pfandverwertung und auf Konkurs.
Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.  Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.
Für Rechtsöffnungs- und Konkursbegehren ist das Gericht am Betreibungsort örtlich zuständig.

Betreibungen Löschen Schweiz: ( Gerechtfertigte und Ungerechtfertigte Betreibung Löschen )

Die Betreibung wird fünf Jahre lang im Betreibungsregisterauszug erscheinen. Wenn Sie eine Betreibung vor Ablauf dieser Frist löschen lassen wollen, müssen Sie sich an das für die Betreibung zuständige Gericht wenden und in einem Zivilprozess nachweisen, dass die Schuld nie bestand oder dass sie bei der Ausstellung des Zahlungsbefehls nicht einklagbar war.

Aufhebung durch Gericht: Die Betreibung kann auch durch ein Gesuch oder eine Klage ans Gericht aufgehoben werden. Nachteil: Der gerichtliche Weg verursacht Gerichtskosten. Zudem sollte man sich für eine Klage unbedingt durch einen Anwalt beraten lassen.

Eröffnung eines Onlineshops, Rechtliche Grundlagen in der Schweiz

Gesetzliche Rahmenbedingungen im E-Commerce
Ein Kaufvertrag gemäss Art. 184 ff. OR kann digital „per Klick“ abgeschlossen werden. So kann der Kunde eines Schweizer Webshops mit einem Klick auf den Button „Kaufen“ einen Kaufvertrag eingehen.
In der Schweiz sind für den Online-Handel (E-Commerce) insbesondere das Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) sowie die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211) zu beachten.
AGB:
AGB sind indessen immer noch Verträge und müssen deshalb richtig eingesetzt werden, um für einen konkreten Vertrag überhaupt Geltung zu erlangen.  (Widerrufsrecht – Gewährleistung – Lieferfristen).
Impressum:
Folgendes gehört in ein Impressum: Firmenname, Name, Vorname, Strasse, PLZ, Ort, Telefonnummer, Email-Adresse.
Der Bestellvorgang:
Der Vorgang muss in klar nachvollziehbare Abschnitte aufgeteilt werden, die schliesslich in der Abgabe der Willenserklärung des Kunden zur Bestellung münden.

Anwalt / Anwältin für AGB & Onlineshop Schweiz, Onlineshop Verträge, Digitaler Vertragsschluss, Dienstleistungsvertrag, Kaufvertrag

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen fasst der Online-Verkäufer alle rechtlichen Aspekte des Geschäfts zusammen. Sobald der Kunde diesem Dokument zugestimmt hat, ist es integraler Bestandteil des Kaufvertrags.
Beim Verfassen der AGB sollten alle Schritte des Verkaufsprozesses bedacht werden. Hier einige Punkte, die es zu berücksichtigen gilt:
  • Gewährleistung. Garantiebestimmungen für die bei der Transaktion verkauften Waren oder Dienstleistungen.
  • Datenschutz. Verwendung der gesammelten Daten, Verschlüsselungstechnik usw.
  • Bestellungen. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen, Mehrwertsteuer usw.
  • Lieferung. Versandgebiete, Lieferfristen usw.
  • Haftung. Beispielsweise im Falle einer Beschädigung der Ware während des Versands.
  • Retouren. Umtausch- und Rücknahmeregelungen.
  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Im Streitfall zuständiges Gericht und anwendbares Recht (Verweis auf schweizerisches Recht).
Missbräuchliche oder unangemessene Erklärungen in den AGB sind gesetzeswidrig. Die AGB im Onlineshop werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde sie ausdrücklich oder stillschweigend übernimmt.

Domainrecht Schweiz: Domain-Registrierung, Domainnutzung, Domainhandel und Domaingrabbing

Die Registrierungsgrundsätze unterscheiden sich je nach Domains. Beispielsweise erfolgt die Registrierung von Domain-Namen „.ch“ nach dem Grundsatz „first come, first serve“, d.h. die erste Person, die einen Domain-Namen beantragt, wird dessen Halter. Sie muss sich jedoch vergewissern, dass sie mit der Reservierung dieses Namens keine Rechte anderer Personen oder Organisationen verletzt.
Bei Streitigkeiten in Bezug auf einen Domain-Namen kann die in ihren Rechten verletzte Partei versuchen, den Verhandlungsweg einzuschlagen, ein Zivilgericht anrufen oder das aussergerichtliche Streitschlichtungsverfahren eröffnen, dem sich die Halterin oder der Halter des Domain-Namens gemäss den Bedingungen der Registerbetreiberin unterziehen muss.
Jeder Seitenbetreiber sollte die rechtlichen Hintergründe des Domainrechts kennen. Das Domainrecht umfasst Rechtsgebiete wie das Marken-, Namens- oder Wettbewerbsrecht.

Anwalt / Anwältin für Cybermobbing, Cyber-Bullying & Cyberstalking

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Cybermobbing wird definiert als Verhalten, bei dem Einzelne oder Gruppen mit digitalen Medien anderen mit aggressiven oder feindseligen Nachrichten oder Bildern Schaden zufügen wollen. Cybermobbing unterscheidet sich von Mobbing dadurch, dass die Belästigung via Internet und Handy erfolgt und sich Täter und Opfer physisch nicht gegenüberstehen.
Die Folgen von Cybermobbing sind sehr unterschiedlich und hängen auch stark mit der psychischen Widerstandsfähigkeit der Mobbing-Opfer zusammen sowie mit der Unterstützung, die sie aus ihrem Umfeld erhalten.

Computerbetrug & Internetkriminalität Schweiz

Eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs setzt voraus, dass die Tathandlung das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst und hierdurch einen Vermögensschaden bewirkt. Dieser Taterfolg stellt das computerspezifische Äquivalent zum Taterfolg des Betrugs dar, dem Erregen eines Irrtums, der zu einer Vermögensschädigung führt.
Die Schweiz hat die Europaratskonvention über die Cyberkriminalität ratifiziert und beteiligt sich damit ab Anfang 2012 an der verstärkten internationalen Bekämpfung von Computer- und Internetkriminalität.
Betrugsdelikte/Betrugsarten:
Microsoft-Anrufe
Falsche Immobilienanzeigen
Falsche Unterstützungsanfragen
Falsche Zahlungsbestätigungen
Fiktives Transportunternehmen
Fingierte internationale Zahlungsaufträge
Sextortion
Delikte mit Schadsoftware
Police Ransomware
Scareware
Spyware
Trojaner
Botnet
Cryptolocker
DDoS
Identitätsdiebstahl
Pädokriminelle Delikte
Grooming

Anwalt / Anwältin für Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG

Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) gestützt auf die Artikel 8 Absatz 4, 87, 92 Absatz 1 und 112 Absatz 6 der Bundesverfassung,
Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist.

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