Covid-19-Geschäftsmietegesetz 2020

Das geplante Covid-19-Geschäftsmietegesetz d.h. Bundesgesetz über den Miet- und den Pachtzins während Betriebsschliessungen und Einschränkungen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) wird die Festlegung des Nettomiet- oder Pachtzinses von monatlich maximal CHF 20’000 regeln:

Die betroffenen Betriebe sollen während der Dauer der verordneten Schliessung lediglich 40% der massgebenden Geschäftsmiete resp. Pacht zahlen.

Vermieterinnen, die infolge der wegfallenden Mieteinnahmen von 60% in eine wirtschaftliche Notlage geraten, sollen innert 6 Monaten nach Inkrafttreten des Covid-19-Geschäftsmietegesetz beim Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) ein Gesuch um Entschädigung einreichen können.

Das Covid-19-Geschäftsmietegesetz soll eine Erleichterung ausschliesslich in Bezug auf den Miet- oder Pachtzins gewähren. Die Erleichterung soll unabhängig davon verschafft werden, ob jemand bereits eine Entschädigung für Erwerbsausfall erhalten hat oder nicht. Insofern ist das Covid-19-Geschäftsmietegesetz eine ergänzende Unterstützung (Erläuternder Bericht zum Covid-19-Geschäftsmietegesetz).

Diese ergänzende Unterstützung soll für Betriebe gelten, die gestützt auf die Covid-19 Verordnung 2 schliessen mussten oder die Tätigkeit einschränkten. Ob ein Geschäftsbetrieb geschlossen werden musste oder von Einschränkungen betroffen war, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden. Massgebend soll der Sachverhalt der Schliessung oder Betriebseinschränkung sein, nicht die Auswirkung auf den Umsatz (Erläuternder Bericht zum Covid-19-Geschäftsmietegesetz zu Artikel 2).

Ausgenommen sind diejenigen Geschäftsmieterinnen, die mit der Vermieterin bereits eine ausdrückliche Einigung erreichten oder diejenigen Fälle, in denen ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid für die Geschäftsmiete während der Zeit der Schliessung aufgrund der behördlichen Covid-19 Massnahmen erging (Art. 3 des geplanten Covid-19-Geschäftsmietegesetz).


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