Archiv der Kategorie: Anwalt / Anwältin für Internetrecht Schweiz

Eröffnung eines Onlineshops, Rechtliche Grundlagen in der Schweiz

Gesetzliche Rahmenbedingungen im E-Commerce
Ein Kaufvertrag gemäss Art. 184 ff. OR kann digital „per Klick“ abgeschlossen werden. So kann der Kunde eines Schweizer Webshops mit einem Klick auf den Button „Kaufen“ einen Kaufvertrag eingehen.
In der Schweiz sind für den Online-Handel (E-Commerce) insbesondere das Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) sowie die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211) zu beachten.
AGB:
AGB sind indessen immer noch Verträge und müssen deshalb richtig eingesetzt werden, um für einen konkreten Vertrag überhaupt Geltung zu erlangen.  (Widerrufsrecht – Gewährleistung – Lieferfristen).
Impressum:
Folgendes gehört in ein Impressum: Firmenname, Name, Vorname, Strasse, PLZ, Ort, Telefonnummer, Email-Adresse.
Der Bestellvorgang:
Der Vorgang muss in klar nachvollziehbare Abschnitte aufgeteilt werden, die schliesslich in der Abgabe der Willenserklärung des Kunden zur Bestellung münden.

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In den allgemeinen Geschäftsbedingungen fasst der Online-Verkäufer alle rechtlichen Aspekte des Geschäfts zusammen. Sobald der Kunde diesem Dokument zugestimmt hat, ist es integraler Bestandteil des Kaufvertrags.
Beim Verfassen der AGB sollten alle Schritte des Verkaufsprozesses bedacht werden. Hier einige Punkte, die es zu berücksichtigen gilt:
  • Gewährleistung. Garantiebestimmungen für die bei der Transaktion verkauften Waren oder Dienstleistungen.
  • Datenschutz. Verwendung der gesammelten Daten, Verschlüsselungstechnik usw.
  • Bestellungen. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen, Mehrwertsteuer usw.
  • Lieferung. Versandgebiete, Lieferfristen usw.
  • Haftung. Beispielsweise im Falle einer Beschädigung der Ware während des Versands.
  • Retouren. Umtausch- und Rücknahmeregelungen.
  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand. Im Streitfall zuständiges Gericht und anwendbares Recht (Verweis auf schweizerisches Recht).
Missbräuchliche oder unangemessene Erklärungen in den AGB sind gesetzeswidrig. Die AGB im Onlineshop werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Kunde sie ausdrücklich oder stillschweigend übernimmt.

Domainrecht Schweiz: Domain-Registrierung, Domainnutzung, Domainhandel und Domaingrabbing

Die Registrierungsgrundsätze unterscheiden sich je nach Domains. Beispielsweise erfolgt die Registrierung von Domain-Namen „.ch“ nach dem Grundsatz „first come, first serve“, d.h. die erste Person, die einen Domain-Namen beantragt, wird dessen Halter. Sie muss sich jedoch vergewissern, dass sie mit der Reservierung dieses Namens keine Rechte anderer Personen oder Organisationen verletzt.
Bei Streitigkeiten in Bezug auf einen Domain-Namen kann die in ihren Rechten verletzte Partei versuchen, den Verhandlungsweg einzuschlagen, ein Zivilgericht anrufen oder das aussergerichtliche Streitschlichtungsverfahren eröffnen, dem sich die Halterin oder der Halter des Domain-Namens gemäss den Bedingungen der Registerbetreiberin unterziehen muss.
Jeder Seitenbetreiber sollte die rechtlichen Hintergründe des Domainrechts kennen. Das Domainrecht umfasst Rechtsgebiete wie das Marken-, Namens- oder Wettbewerbsrecht.

Anwalt / Anwältin für Cybermobbing, Cyber-Bullying & Cyberstalking

 Bei Vertrauenspersonen Unterstützung holen !
Cybermobbing wird definiert als Verhalten, bei dem Einzelne oder Gruppen mit digitalen Medien anderen mit aggressiven oder feindseligen Nachrichten oder Bildern Schaden zufügen wollen. Cybermobbing unterscheidet sich von Mobbing dadurch, dass die Belästigung via Internet und Handy erfolgt und sich Täter und Opfer physisch nicht gegenüberstehen.
Die Folgen von Cybermobbing sind sehr unterschiedlich und hängen auch stark mit der psychischen Widerstandsfähigkeit der Mobbing-Opfer zusammen sowie mit der Unterstützung, die sie aus ihrem Umfeld erhalten.

Computerbetrug & Internetkriminalität Schweiz

Eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs setzt voraus, dass die Tathandlung das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst und hierdurch einen Vermögensschaden bewirkt. Dieser Taterfolg stellt das computerspezifische Äquivalent zum Taterfolg des Betrugs dar, dem Erregen eines Irrtums, der zu einer Vermögensschädigung führt.
Die Schweiz hat die Europaratskonvention über die Cyberkriminalität ratifiziert und beteiligt sich damit ab Anfang 2012 an der verstärkten internationalen Bekämpfung von Computer- und Internetkriminalität.
Betrugsdelikte/Betrugsarten:
Microsoft-Anrufe
Falsche Immobilienanzeigen
Falsche Unterstützungsanfragen
Falsche Zahlungsbestätigungen
Fiktives Transportunternehmen
Fingierte internationale Zahlungsaufträge
Sextortion
Delikte mit Schadsoftware
Police Ransomware
Scareware
Spyware
Trojaner
Botnet
Cryptolocker
DDoS
Identitätsdiebstahl
Pädokriminelle Delikte
Grooming