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Anwalt für Nachlassstundung und Sanierungslösungen Schweiz

Bei Konkursen und Nachlassverfahren, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, koordinieren die beteiligten Zwangsvollstreckungsorgane, Aufsichtsbehörden und Gerichte ihre Handlungen soweit als möglich.

Die beteiligten Konkurs- und Nachlassgerichte sowie die Aufsichtsbehörden können im gegenseitigen Einvernehmen eine einheitliche Zuständigkeit für alle Verfahren bezeichnen.

Während des Nachlassverfahrens sind weder Konkurs noch Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung möglich.  Die Nachlassstundung verschafft Ihnen Zeit und Luft, Sanierungslösungen zu erarbeiten

Konkurs konkurseröffnung, Insolvenzerklärung und Überschuldungsanzeige Schweiz

In Konkurs geraten Unternehmen, die ihre Schulden nicht mehr zurückzahlen können. Das Verfahren kann entweder durch das Unternehmen selbst oder durch seine Gläubiger eingeleitet werden.

Verfahren: Das zuständige Gericht leitet das Konkursverfahren ein und ruft die Gläubigerinnen und Gläubiger auf, sich zu melden (Schuldenruf). Wenn die Schuldnerin nicht nachweisen kann, dass sie die Schulden getilgt hat, eröffnet das Gericht den Konkurs.

Nachlassvertrag: Können sich die Gläubigerinnen und Gläubiger und die Schuldnerinnen und Schuldner vertraglich einigen (Betrag, Zeitplan), so kann der Konkurs abgewendet werden.

Der Konkurs wird im Amtsblatt des betreffenden Kantons und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Für juristische Personen wird die Geschäftstätigkeit geschlossen und das Unternehmen wird aus dem Handelsregister gelöscht.

Gemäss Art. 191 SchKG kann jede Schuldnerin und jeder Schuldner sich für zahlungsunfähig (insolvent) erklären und dadurch unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorausgehende Betreibung einen Konkurs über sich herbeiführen.

Pfändung, Lohnpfändung und Verdienstpfändung

Besitzt die Schuldnerin oder der Schuldner keine verwertbaren Vermögenswerte, wird ihr bzw. sein Einkommen gepfändet, soweit dieses ihr bzw. sein Existenzminimum übersteigt (Art. 93 SchKG). Bei angestellten Schuldnerinnen und Schuldnern spricht man von Lohnpfändung, bei selbständig erwerbenden von Verdienstpfändung.

Alle Lohn- und Lohnersatzleistungen können gepfändet werden – also auch Taggelder der Arbeitslosenver­sicherung und anderer So­zialversicherungen sowie Renten der Pensionskasse. Nicht pfändbar sind Fürsorge- und Ergänzungsleistungen, AHV- und IV-Renten.

Pfändung

Bei der Betreibung auf Pfändung wird in erster Linie das Einkommen verpfändet, um die offenen Schulden zu begleichen. Reicht die Einkommenspfändung nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen, wird die Pfändung um die Vermögenswerte des Schuldners ergänzt, bis alle offenen Forderungen abgedeckt sind.

Die Schuldnerin muss bei der Pfändung anwesend sein und wahrheitsgetreue Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben. Über die gepfändeten Vermögenswerte hat die Schulderin keine Verfügungsmacht mehr.

Anwalt / Anwältin für Willensvollstreckung / Willensvollstrecker Zürich Schweiz

Die Erblasserin kann vor dem Tod unter Einhaltung gesetzlicher Schranken über ihr Vermögen verfügen. Die Bestimmung über das Vermögen kann sie in der Form eines Testaments (letztwillige Verfügung) oder als Erbvertrag vornehmen (Art. 481 ZGB). Weiterlesen

Anwalt / Anwältin für Erbvertrag | Pflichtteil im Erbrecht Schweiz

Auch wenn der Gedanke an den eigenen Tod unangenehm ist: Denken Sie rechtzeitig an die Nachlassplanung.  Im Gegensatz zum einseitigen Testament ist der Erbvertrag eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Vertragsparteien unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen. Die Vertragsschliessenden haben die öffentliche Urkunde vor dem Notar und in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (Art. 512 ff. ZGB).
Gemeinsame Testamente mehrerer Personen sind unzulässig, auch wenn sie von Ehegatten verfasst werden. Wer gemeinsam mit anderen Anordnungen für den Todesfall treffen will, muss mit den Partnern einen Erbvertrag abschliessen.
Es gibt zwei verschiedene Arten von Erbverträge:
  • Positiver Erbvertrag: Mit einem Erbvertrag verpflichten Sie sich, die Erbschaft oder ein Vermächtnis ihren Erben und/oder einer Drittperson zu hinterlassen.
  • Erbverzichtsvertrag: Sie können mit einem Erben einen Erbverzichtsvertrag oder Erbauskauf abschliessen.

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Entzug einer Niederlassungsbewilligung C / Widerruf und Wegweisung aus der Schweiz.

Die Niederlassungsbewilligung C konnte bis 31.12.2018 bei einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz von über 15 Jahren   n i c h t  wegen dauerhafter und erheblicher    S o z i a l h i l f e a b h ä n g i g k e i t    entzogen werden (Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes).

Seit 1.1.2019 kann die C Bewilligung bei dauerhaftem, erheblichem Sozialhilfebezug widerrufen werden (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG).

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Aufenthaltsbewilligung B

Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) EU/EFTA

Eine Aufenthaltsbewilligung wird EU/EFTA-Staatsangehörigen ausgestellt, welche sich für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

Drittstaatsangehörige: Eine Aufenthaltsbewilligung wird Drittstaatsangehörigen ausgestellt, welche sich für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

 

Niederlassungsbewilligung C

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG).

Wichtig: Verlangen Sie nach der Erteilung der C-Bewilligung bei einem Auslandaufenthalt von über sechs Monaten mit einem Gesuch die Aufrechterhaltung der C-Bewilligung. Mit der Abmeldung ins Ausland erlischt die Bewilligung ohne das Gesuch nach sechs Monaten von Gesetzes wegen (Art. 61 Abs. 2 AIG).

Bei einem Auslandaufenthalt kann mit dem Gesuch (innert sechs Monaten seit der Ausreise) die Niederlassungsbewilligung bis zu 4 Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG). Das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist eingereicht werden (Art. 79 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit,VZAE).

Die Voraussetzungen für die Erteilung der C-Bewilligung sind (Art. 34 Abs. 2 AIG) : Weiterlesen

Ausschaffungshaft

Nach der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides der ersten Instanz oder der erstinstanzlichen Landesverweisung kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung die Ausschaffungshaft anordnen (Art. 76 Ausländergesetz, AuG). Weiterlesen