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Arrest und Arrestabwehr
Der Arrest ist ein Sicherungsmittel für den Gläubiger einer fälligen Forderung. Der Arrest verfolgt das Ziel: Sicherung des Erfolges der Zwangsvollstreckung gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Weiterlesen
Konkurs konkurseröffnung, Insolvenzerklärung und Überschuldungsanzeige Schweiz
In Konkurs geraten Unternehmen, die ihre Schulden nicht mehr zurückzahlen können. Das Verfahren kann entweder durch das Unternehmen selbst oder durch seine Gläubiger eingeleitet werden.
Verfahren: Das zuständige Gericht leitet das Konkursverfahren ein und ruft die Gläubigerinnen und Gläubiger auf, sich zu melden (Schuldenruf). Wenn die Schuldnerin nicht nachweisen kann, dass sie die Schulden getilgt hat, eröffnet das Gericht den Konkurs.
Nachlassvertrag: Können sich die Gläubigerinnen und Gläubiger und die Schuldnerinnen und Schuldner vertraglich einigen (Betrag, Zeitplan), so kann der Konkurs abgewendet werden.
Der Konkurs wird im Amtsblatt des betreffenden Kantons und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
Für juristische Personen wird die Geschäftstätigkeit geschlossen und das Unternehmen wird aus dem Handelsregister gelöscht.
Gemäss Art. 191 SchKG kann jede Schuldnerin und jeder Schuldner sich für zahlungsunfähig (insolvent) erklären und dadurch unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorausgehende Betreibung einen Konkurs über sich herbeiführen.
Pfändung, Lohnpfändung und Verdienstpfändung
Besitzt die Schuldnerin oder der Schuldner keine verwertbaren Vermögenswerte, wird ihr bzw. sein Einkommen gepfändet, soweit dieses ihr bzw. sein Existenzminimum übersteigt (Art. 93 SchKG). Bei angestellten Schuldnerinnen und Schuldnern spricht man von Lohnpfändung, bei selbständig erwerbenden von Verdienstpfändung.
Alle Lohn- und Lohnersatzleistungen können gepfändet werden – also auch Taggelder der Arbeitslosenversicherung und anderer Sozialversicherungen sowie Renten der Pensionskasse. Nicht pfändbar sind Fürsorge- und Ergänzungsleistungen, AHV- und IV-Renten.
Pfändung
Bei der Betreibung auf Pfändung wird in erster Linie das Einkommen verpfändet, um die offenen Schulden zu begleichen. Reicht die Einkommenspfändung nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen, wird die Pfändung um die Vermögenswerte des Schuldners ergänzt, bis alle offenen Forderungen abgedeckt sind.
Die Schuldnerin muss bei der Pfändung anwesend sein und wahrheitsgetreue Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben. Über die gepfändeten Vermögenswerte hat die Schulderin keine Verfügungsmacht mehr.
Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV
Die Ausführungsbestimmungen zum Arbeitslosengesetz hat der Bundesrat in der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) erlassen. Weiterlesen
Anwalt / Anwältin für Willensvollstreckung / Willensvollstrecker Zürich Schweiz
Die Erblasserin kann vor dem Tod unter Einhaltung gesetzlicher Schranken über ihr Vermögen verfügen. Die Bestimmung über das Vermögen kann sie in der Form eines Testaments (letztwillige Verfügung) oder als Erbvertrag vornehmen (Art. 481 ZGB). Weiterlesen
Anwalt / Anwältin für Erbstreitigkeiten – Erbstreitigkeiten Rechtsschutz, Erbstreit unter Geschwistern
Erbstreitigkeiten betreffen nicht nur die Höhe des Erbanteils resp. wer wieviel erhält, sondern auch:
Erbteilung
Sind bei einem Erbgang mehrere Erben vorhanden, besteht unter ihnen bis zur Teilung eine Erbgemeinschaft (Art. 602 ZGB). Eine Erbin resp. jeder Erbe kann vor dem zuständigen Gericht die Teilung beantragen (Art. 604 ZGB).
Erbengemeinschaft
Vor der Teilung der Erbschaft besteht unter mehreren Erben eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft; die Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB).
Erbvorbezug
Erbvorbezug
Erbverzicht
Erbverzicht
Erbschaftssteuer
Der Bund erhebt in der Schweiz keine Erbschaftssteuer. Gemäss Art. 24 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ist der Vermögensanfall infolge Erbschaft steuerfrei.
Pflichtteil
Nur wer keine Nachkommen, keine Eltern und weder Ehegatten noch eingetragenen Partner hinterlässt, kann von Todes wegen über sein gesamtes Vermögen verfügen.
Anwalt / Anwältin für Erbvertrag | Pflichtteil im Erbrecht Schweiz
Auch wenn der Gedanke an den eigenen Tod unangenehm ist: Denken Sie rechtzeitig an die Nachlassplanung. Im Gegensatz zum einseitigen Testament ist der Erbvertrag eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Vertragsparteien unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen. Die Vertragsschliessenden haben die öffentliche Urkunde vor dem Notar und in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (Art. 512 ff. ZGB).
Gemeinsame Testamente mehrerer Personen sind unzulässig, auch wenn sie von Ehegatten verfasst werden. Wer gemeinsam mit anderen Anordnungen für den Todesfall treffen will, muss mit den Partnern einen Erbvertrag abschliessen.
Es gibt zwei verschiedene Arten von Erbverträge:
- 
Positiver Erbvertrag: Mit einem Erbvertrag verpflichten Sie sich, die Erbschaft oder ein Vermächtnis ihren Erben und/oder einer Drittperson zu hinterlassen.
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Erbverzichtsvertrag: Sie können mit einem Erben einen Erbverzichtsvertrag oder Erbauskauf abschliessen.
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
Die Aufenthaltsbewilligung B ist befristet. Das Gesuch um Verlängerung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf eingereicht werden; die Verlängerung kann frühestens 3 Monate vor Ablauf beantragt werden.
Entzug einer Niederlassungsbewilligung C / Widerruf und Wegweisung aus der Schweiz.
Die Niederlassungsbewilligung C konnte bis 31.12.2018 bei einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz von über 15 Jahren   n i c h t  wegen dauerhafter und erheblicher    S o z i a l h i l f e a b h ä n g i g k e i t    entzogen werden (Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes).
Seit 1.1.2019 kann die C Bewilligung bei dauerhaftem, erheblichem Sozialhilfebezug widerrufen werden (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG).
Niederlassungsbewilligung für Nicht-EU / EFTA Bürger
Niederlassungsbewilligung für Nicht-EU / EFTA Bürger
Aufenthaltsbewilligung B
Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) EU/EFTA
Eine Aufenthaltsbewilligung wird EU/EFTA-Staatsangehörigen ausgestellt, welche sich für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Drittstaatsangehörige: Eine Aufenthaltsbewilligung wird Drittstaatsangehörigen ausgestellt, welche sich für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.

 S. M:
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