Arrest und Arrestabwehr

Der Arrest ist ein Sicherungsmittel für den Gläubiger einer fälligen Forderung. Der Arrest verfolgt das Ziel: Sicherung des Erfolges der Zwangsvollstreckung gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Der Gläubiger kann den Arrest für seine nicht pfandgesicherte Forderung nur verlangen, wenn er das Bestehen seiner fälligen Forderung belegen kann. Weiter muss der Gläubiger die Vermögensstücke resp. Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz genau bezeichnen und zusätzlich einen Arrestgrund haben (Art. 271 SchKG).

Sind die drei Voraussetzungen

  • Forderung besteht,
  • Arrestgrund liegt vor,
  • Vermögensgegenstände sind vorhanden und gehören dem Schuldner

erfüllt, bewilligt das Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden, den Arrest (Art. 272 SchKG).

Vermag der Gläubiger das Vorhandensein der zu verarrestierenden Vermögensstücke des Schuldners nicht zu bezeichnen, weil er das Vorhandensein nur vermutet, liegt ein unzulässiger Sucharrest vor.

Das Betreibungsamt darf bei ungenauen Angaben zum Vermögensgegenstand von sich aus keine Nachforschungen über nicht im Arrestbefehl genannte Vermögenswerte des Schuldners machen. Der Schuldner ist deshalb auch nicht verpflichtet, Auskunft zu geben (BGE 130 III 579, Erw. 2.2.3).

In Anwendung von Art. 92 SchKG unpfändbare Vermögenswerte können nicht mit Arrest belegt werden. Die Prüfung, ob Unpfändbarkeit vorliegt, obliegt dem Betreibungsamt (BGE 113 III 77 Erw. 2). Die Pfändung von unpfändbaren Leistungsansprüchen des Schuldners (Art. 92 Abs. 1 Ziffer 7-10 SchKG) ist nichtig. Die Nichtigkeit ergibt sich vor allem aus der sozialen Bestimmung der in Ziffer 7-10 aufgeführten unpfändbaren Ansprüchen. Die Nichtigkeit der Pfändung betrifft:

  • das Stammrecht von Leibrenten nach Art. 516-520 OR
  • Fürsorgeleistungen
  • Unterstützung von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnliche Anstalten
  • Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seiner Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen
  • AHV-Renten gemäss Art. 20 AHVG
  • IV-Renten gemäss Art. 50 IVG
  • Ergänzungsleistungen gemäss Art. 12 ELG
  • Leistungen der Familienausgleichskassen
  • Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit

Wenn in der Arresturkunde gemäss Art. 276 SchKG unpfändbare Vermögenswerte aufgeführt sind, kann sich der Schuldner dagegen bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Die Beschwerde muss innert 10 Tagen nach Erhalt der Arresturkunde gestützt auf Art. 17 SchKG erhoben werden.

Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Bezirksgerichte des Kantons Zürich amten als Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter in ihren Bezirken. Wenn der Betreibungsort im Bezirk Bülach liegt, ist die Aufsichtsbehörde am Bezirksgericht Bülach zuständig. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG ist in der Regel kostenlos.

Nach der gerichtlichen Arrestbewilligung gemäss Art. 272 SchKG schickt das Gericht den Arrestbefehl an das zuständige Betreibungsamt zum Vollzug des Arrestes (Art. 274 SchKG). 

Der Schuldner kann sich gegen den Arrestbefehl wehren. Innert 10 Tagen nach Kenntnis von der Arrestanordnung im Arrestbefehl kann der Schuldner oder wer durch den Arrest in seinen Rechten betroffen ist, beim Gericht Einsprache erheben (Art. 278 SchKG).

Die 10-tägige Frist für den Gläubiger für die Arrestprosequierung gemäss Art. 279 Abs. 1 SchKG steht bis zum Entscheid über die Einsprache gegen den Arrestbefehl grundsätzlich still (Art. 279 Abs. 5 Ziffer 1 SchKG).

In der Praxis wäre im Arrestverfahren möglich, dass der Gläubiger die Arrestprosequierung durch Betreibung bereits anhand nimmt, bevor der Schuldner Einsprache gegen den Arrestbefehl erhebt. Dem Schuldner würde somit der Zahlungsbefehl zugestellt (Art. 279 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 SchKG) und die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages könnte unter Umständen parallel zum Einspracheverfahren gegen den Arrestbefehl zu laufen beginnen.


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