Ausschaffungshaft

Nach der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides der ersten Instanz oder der erstinstanzlichen Landesverweisung kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung die Ausschaffungshaft anordnen (Art. 76 Ausländergesetz, AuG).

Spätestens nach 96 Stunden muss die angeordnete Haft richterlich überprüft werden (Art. 80 AuG).

Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre dürfen nicht inhaftiert werden; die Anordnung von Vorbereitsungs-, Ausschaffungs-, und Durchsetzungshaft ist bei Minderjährigen bis zum 15. Altersjahr ausgeschlossen (Art. 80 Abs. 4 AuG).

Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Entlassungsgesuch stellen. Die richterliche Behörde muss über das Haftentlassungsgesuch innert 8 Arbeitstagen entscheiden. Das zweite Gesuch um Entlassung kann bei der Vorbereitungshaft nach 1 Monat und bei der Ausschaffungshaft erst wieder nach 2 Monaten gestellt werden (Art. 80 Abs. 5 AuG).

Die Ausschaffungshaft (Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft und Durchsetzungshaft zusammen) darf maximal sechs Monate dauern (Art. 79 AuG).

Mit Zustimmung des Gerichts kann das Maximum von sechs Monaten um weitere zwölf Monate verlängert werden. Für Minderjährige zwischen 15-18 Jahren kann das Gericht die Haft um weitere sechs Monate verlängern (Art. 79 Abs. 2 AuG).

Höchstdauer der Haft (Vorbereitungs-, Ausschaffungs-, und Durchsetzungshaft):

für Erwachsene:                                         1 1/2 Jahre (18 Monate)

für Minderjährige 15-18 Jahre alt:        1 Jahr (12 Monate)


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