Erbteilung

Sind bei einem Erbgang mehrere Erben vorhanden, besteht unter ihnen bis zur Teilung eine Erbgemeinschaft (Art. 602 ZGB). Eine Erbin resp. jeder Erbe kann vor dem zuständigen Gericht die Teilung beantragen (Art. 604 ZGB). 

Die Erben können ohne anderslautende Anordnung durch den Erblasser (Art. 608 ZGB) die Erbteilung frei vereinbaren (Art. 607 ZGB). Die gesetzlichen Teilungsregeln kommen erst zur Anwendung, wenn sie sich nicht einigen können (BGE 137 III 8 E. 2.1):

 „[…] sollen die Erbschaftssachen – wenn immer möglich – in natura unter die Erben verteilt werden, da alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft haben (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Aus den Erbschaftssachen sind so viele Lose zu beilden, als Erben oder Erbstämme sind (Art. 611 ZGB). Würde die Erbschaftssache aber durch Teilung – in mehrere Lose – an Wert wesentlich verlieren, soll sie – in einem einzigen Los untergebracht und damit – einem Erben ungeteilt zugewiesen werden (Art. 612 Abs. 1 ZGB). Nur dann, wenn die Erbschaftssache nicht in einem Los Platz findet, weil z.B. ihr Wert den Betrag eines Erbteils erheblich übersteigt, ist sie zu verkaufen und der Erlös zu teilen (Art. 612 Abs. 2 ZGB).

Der Verkauf der Erbschaftssache hat auf Verlangen eines Erben auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden. Ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfindet, entscheidet die zuständige Behörde oder das Gericht (Art. 612 Abs. 3 ZGB).


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