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Pensionskassenobligatorium Schweiz

Pensionskassenobligatorium:
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG definiert, welche Arbeitnehmenden einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein müssen und welche Leistungen die Vorsorgeeinrichtungen mindestens erbringen müssen. Obligatorisch versichert sind die Löhne zwischen der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag, also zwischen 21 330 und 85 320 Franken .

Pensionskassengesetz Schweiz: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse ist obligatorisch für alle beschäftigten Perso-nen der ihr unterstellten oder angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, sofern sie einen Jahreslohn aufweisen, der die Eintrittsschwelle von 6/8 der maximalen AHV-Altersrente übersteigt oder deren Arbeitspensum während mehr als einem Jahr mindestens einem Drittel eines vollen Arbeitspensums entspricht.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) soll dafür sorgen, dass Sie sich auch nach dem Rückzug aus dem Erwerbsleben Ihr gewohntes Leben finanzieren können.

 

Unfallversicherung im Stundenlohn

Teilzeitbeschäftigte im Stundenlohn mit unregelmässigen Arbeitszeiten haben es schwer, das wöchentliche Arbeitspensum zu bemessen.

Für die Beurteilung, ob sie pro Arbeitgeberin mindestens 8 Wochenstunden arbeiten, muss vorzugsweise auf den Durchschnitt eines Zeitabschnittes von drei oder zwölf Monaten abgestellt werden (BGE 126 V 353, E. 3).

Unfallversicherung für Teilzeitangestellte

Für Teilzeitangestellte, die mehr als acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber tätig sind, trifft die obligatorische Versicherung für Berufs- und Nichtberufsunfälle zu (Art. 13 UVV). 

Arbeiten Teilzeitbeschäftigte weniger als acht Stunden, gelten auch Unfälle auf dem Arbeitsweg ausnahmsweise als Berufsunfälle (Art. 7 Abs. 2 UVG).

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Unfallversicherung für Hausangestellte

Hausangestellte, die pro Woche mehr als 8 Stunden in einem Haushalt tätig sind (resp. für eine Arbeitgeberin), sind obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 UVV).

Erreicht die Hausarbeit pro Haushalt und Arbeitgeberin weniger als 8 Stunden pro Woche, ist die Hausangestellte nur gegen Berufsunfälle obligatorisch versichert. Die Versicherung für Nichtberufsunfälle muss die Hausangestellte über den Einschluss der Unfalldeckung bei der Krankenkasse regeln. Allerdings gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg bei diesen Teilzeit-Hausangestellten ausnahmsweise auch als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 2 UVV).

Unfallversicherung nach Pensionierung

Vormals erwerbstätige Pensionierte können vor Ablauf der Nachdeckungsfrist eine Abredeversicherung schliessen und die Versicherungsdeckung bis zu 6 Monate verlängern (Art. 3 Abs. 3 UVG und Art. 8 UVV).

Die Nachdeckung für Nichtberufsunfälle endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG).

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