Sozialhilfe für Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende haben Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn ihre eigenen Mittel für ihren Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen nicht ausreichen (§ 16 SHG).

Es kommen auch für Selbständigerwerbende die allgemeinen Bestimmungen über die wirtschaftliche Hilfe sowie die SKOS-Richtlinien zur Anwendung. Aus den Mitteln der Sozialhilfe werden aber keine Geschäftsschulden übernommen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich; SKOS-Richtlinen, H.7).

Die individuelle Hilfe bei Selbständigen hat die wirtschaftliche Unabhängigkeit und die Erhaltung der Tagesstruktur zum Ziel. Die Hilfe umfasst gemäss H.7 SKOS-Richtlinien:

  • Überbrückungshilfe bei bestehender selbständiger Erwerbstätigkeit
  • Selbständige Tätigkeit zur Verhinderung der sozialen Desintegration

Die Überbrückungshilfe wird nur gewährt, wenn die selbständig Erwerbende Person eine fachliche Überprüfung vornehmen lässt. Die Fachprüfung soll folgende Frage beantworten: „Sind die Voraussetzungen für das wirtschaftliche Überleben des Betriebes vorhanden?“

Wenn der erzielbare Ertrag den Betriebsaufwand deckt, kann die zuständige Sozialbehörde einer selbständigen Erwerbstätigkeit der sozialhilfeabhängigen Person zustimmen. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass bestimmte Vereinbarungen in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden und die hilfesuchende Person eine minimale Rechnungslegung aufrecht hält.


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