Sozialhilfe für Asylanten

Im Kanton Zürich richtet sich die Hilfe für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach besonderen Vorschriften des Regierungsrates (§ 5a des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich, SHG).

Alle anderen Ausländer ohne Aufenthaltsrecht, die unberechtigt in der Schweiz sind und nicht zur Ausreise veranlasst werden können, haben nur Anspruch auf Nothilfe im Sinne derjenigen Mittel, die für eine menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (§ 5c SHG und Art. 12 BV).

Vorläufig Aufgenommene erhalten die Hilfe nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes (§ 5d SHG). In der Abstimmung vom 24. September 2017 hat sich das Stimmvolk des Kantons Zürich (67,2%) für die Abschaffung der Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge entschieden. Der Sozialhilfe-Stopp vorläufig Aufgenommener im Kanton Zürich tritt am 1. März 2018 in Kraft. Die Änderung muss von allen Gemeinden bis spätestens am 1. Juli 2018 umgesetzt sein.

Als Asylsuchende gelten (§ 1 der Asylfürsorgeverordnung, AfV):

  • Personen in hängigem Asylverfahren
  • Ehegatten und eingetragene Partner der Person im Asylverfahren
  • Minderjährige Kinder der Person im hängigen Asylverfahren
  • Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

Die Leistungen an Asylsuchende umfassen gemäss § 2 der Asylfürsorgeverordnung die Unterbringung, die Betreuung und die Unterstützung (Sach- und Geldleistungen). Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestimmt die Höhe der Leistungen (§ 3 AfV).

Die Nothilfe für Personen ohne Aufenhaltsrecht, die unberechtigt in der Schweiz sind und nicht zur Ausreise veranlasst werden können (§ 5c SHG):

  • Wird nur auf Gesuch hin gewährt. Die Personen müssen persönlich und ausdrücklich beim Migrationsamt ein Gesuch um Nothilfe stellen. Sie müssen darlegen, dass kein anderer Kanton als der Kanton Zürich für die Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig ist (§ 1 und § 4 der Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht, Nothilfeverordnung).
  • Der Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 der Bundesverfassung umfasst: „Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschewürdiges Dasein unerlässlich sind.“
  • Die Nothilfe nach Art. 12 BV umfasst im Kanton Zürich die Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung. Die Nothilfe wird in der Regel in in Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2 der Nothilfeverordnung).

Der Kanton Zürich sorgt zudem für die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise sozialhilfeabhängigen Asylsuchenden (§ 11 AfV).

Im Falle von Personen, die Hilfe nach den Bestimmungen der Nothilfeverordnung beziehen, entscheidet das Kantonale Sozialamt, ob die Krankenversicherung im Einzelfall weitergeführt oder überhaupt abgeschlossen wird (§ 5 der Nothilfeverordnung).


Als Rechtsanwältin löse ich seit zwanzig Jahren komplexe Fälle.
Haben Sie Fragen ? Ihre Anfrage ist unverbindlich und löst keine Kosten aus.
.
.
Beratung in Einzelfragen und Bearbeiten komplexer Fälle; Vertretung vor Gericht und Verwaltungsbehörden.
Kanton Zürich: Winterthur, Uster, Dübendorf, Dietikon, Wetzikon, Wädenswil, Horgen, Bülach, Opfikon, Kloten, Adliswil, Schlieren, Volketswil, Regensdorf, Thalwil, Illnau-Effretikon, Wallisellen, Stäfa, Küsnacht (ZH), Meilen, Richterswil, Zollikon, Affoltern am Albis, Rüti (ZH), Pfäffikon, Bassersdorf, Männedorf, Flughafen Zürich. Stadt-Zürich: Bahnhofstrasse, Enge, Seefeld, Hauptbahnhof HB, Paradeplatz, Prime Tower, Schlieren, Oerlikon, Beschwerde, Rechtsmittel, Rekurs, Berufung, Anfechten. Kanton Aargau, Aarau, Wettingen, Baden, Wohlen, Oftringen, Rheinfelden, Zofingen, Brugg Schwyz: Freienbach, Einsiedeln, Küssnacht, Kanton Zug: Baar, Cham, Luzern: Emmen Emmenbrücke, Kriens. Herisau Appenzell Stans Sarnen Freiburg. St. Gallen: Rapperswil-Jona , Wil, Gossau, Uzwil, Buchs SG. Thurgau: Frauenfeld, Kreuzlingen, Arbon. Kanton Bern: Biel/Bienne, Thun, Köniz, Ostermundigen, Burgdorf, Steffisburg, Langenthal, Lyss, Muri bei Bern, Spiez, Kanton Solothurn: Olten Basel: Riehen, Laufen, Liestal, Sissach, Schaffhausen. Graubünden: Chur, Davos, Landquart, Domat/Ems, St. Moritz, Glarus Kanton Wallis: Brig-Glis, Visp, Sierre, Sion