Archiv der Kategorie: Anwalt für Familienrecht

Anwalt / Anwältin für Konkubinatsrecht Schweiz (Konkubinat – Vorteile – Nachteile )

Das Konkubinat an sich, d.h. die rechtlichen Wirkungen zwischen Konkubinatspartnern , sind im schweizerischen Recht nicht explizit geregelt. Weiterlesen

Anwalt / Anwältin für Namensänderung / Namensrecht Zürich Schweiz / Namenserklärung / Namensänderung Scheidung / Geschlechtsidentität

Namensänderung:
Gemäss Art. 30 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Der blosse Wille, den Namen zu ändern genügt nicht. Es sind verständliche, nachvollziehbare und überzeugende Gründe anzuführen. Die Begründung darf weder rechtswidrig noch missbräuchlich oder sittenwidrig sein. Die angegebenen Gründe sind vom Gesuchsteller zu belegen.
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Im Konkubinat zusammen ein Haus kaufen

Es gibt verschiedene Eigentumsformen: Allein-, Stockwerk- und Miteigentum. Weiterlesen

Konkubinat – Tod der Partnerin oder des Partners (Erbschaft, Witwen- oder Witwerrente )

Tod der Partnerin oder des Partners Weiterlesen

Konkubinat – Aufenthaltsbewilligung als Konkubinatspartner

Den Konkubinatspartnerinnen und -partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Weiterlesen

Konkubinat – Namen, Familiennamen, gemeinsame Kinder . .

Das Konkubinat hat keinen Einfluss auf die Familiennamen der beiden Partner. Weiterlesen

Anwalt / Anwältin für Konkubinat & Konkubinatsvertrag Zürich

Konkubinat:  Personen, welche in einem Konkubinat leben, haben einen anderen juristischen und sozialen Schutz als ein verheiratetes Paar. Mit einem Konkubinatsvertrag   Weiterlesen

Anwalt / Anwältin für Kinderrechte Zürich

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNO) am 20.11.1989 einstimmig verabschiedet und von der Schweiz 1997 ratifiziert.
Das Übereinkommen schützt und anerkennt Kinder als eigenständige Personen mit eigenen Zielen und eigenem Willen und fordert, dass das Wohl des Kindes bei allen Entscheidungen, die es betreffen, vorrangig berücksichtigt wird. Damit wird das Kind auch als Rechtspersönlichkeit anerkannt.

Anwalt / Anwältin für Scheidung Zürich – Scheidungsanwalt ✓ Scheidungsanwältin ✓ Wir unterstützen Sie bei allen Anliegen im Scheidungsrecht ✓ Trennung ✓ Ehevertrag ✓ Unterhalt ✓ Sorgerecht

Sie wollen sich scheiden lassen. Wie das Scheidungsverfahren abläuft, an welches Gericht Sie sich wenden müssen und  was Sie über die persönlichen und finanziellen Folgen wissen müssen.
Wir unterstützen Sie bei allen Anliegen im Scheidungsrecht. Kontaktieren Sie uns. Beratung und Begleitung in Zürich, Basel, Bern, Zug, Luzern, St.Gallen, Aarau . . .

lic. iur. Sara Brandon-Kaufmann Rechtsanwältin LL.M., hat die Zulassung, vor allen Behörden und Gerichten in der Schweiz.

Als Rechtsanwältin und Juristin löse ich seit zwanzig Jahren alltägliche und komplexe Fälle. Ich helfe Ihnen gern beim Analysieren des Kernproblems. Reden Sie über Ihre Probleme, formulieren Sie Ihre Fragen und lassen Sie sich frühzeitig beraten.
Allgemeinpraktikerin mit Schwergewicht im Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht: Stiftungsrecht, Pensionskassen und berufliche Vorsorge, AHV-Beitragsrecht, Erbrecht, Wirtschaftsrecht, Versicherungsrecht und Vertragsrecht.
Sara Kaufmann ist in Zürich-Wipkingen geboren und aufgewachsen. Nach der Maturität studierte sie an der Universität Zürich. Als Juristin arbeitete sie im Kanton Zürich, wo sie auch das Anwaltspatent erworben hat.
AUSBILDUNG:

2013 Master of Laws (LL.M.) UBC
2005 Leader Führungsausbildung in Zürich
2001 Erwerb des Rechtsanwaltspatents des Kantons Zürich
1995 Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Zürich
1988 Maturität Typus D an der Kantonsschule Stadelhofen Zürich

BERUFSTÄTIGKEIT:

2014-2017 | Rechtsdienst Ausgleichskasse der SVA Zürich (Beitragsrecht, Berechnung und die Auszahlung von AHV/IV-Leistungen, Ergänzungsleistungen und Vermögensverzehr)

2008-2011 | Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Arbeitgeberhaftung, AHV-Beiträge, Organhaftung für nicht bezahlte AHV-Beiträge, Rückerstattungs- und Erlassverfahren, Zahlungsvereinbarung, Gesuch um Ratenzahlung/Stundungen der Beiträge)

2005-2006 | Zürcher Kantonalbank (Ausbildung für Pensionskassen-Geschäftsführung, Organe & Stiftungsräte)

2004-2006 | Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (Pensionskassen Aufsicht)

2003 | Wirtschaftsanwaltskanzlei Zürich (Zivilrecht, Unternehmensrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Asset Recovery, Rechtshilfeverfahren und Internationale Schiedsgerichtsbarkei)

2001-2003 | Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ( Wirtschaftsdelikte & Geldwäschereiverfahren)
1997-2001 | Bezirksgericht Zürich (Erbschaftssachen, Eheschutz, Arbeitsgericht, Konkurs und Nachlass)

1996 | Direktion der Justiz und des Innern -> Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich
MITGLIEDSCHAFT:
Schweizerischer Anwaltsverband SAV/FSA
(Swiss Bar Association) www.sav-fsa.ch

Zürcher Anwaltsverband (Zurich Bar Association www.zav.ch)
Demokratische Juristinnen und Juristen Zürich (DJZ www.djz.ch)
Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Zürich ( Obergericht des Kantons Zürich )
Eingetragen im kantonalen Anwaltsregister durch Beschluss der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte.



Anwalt / Anwältin für Gleichstellungsrecht Zürich (Gleichstellung von Frau und Mann in der Schweiz, Gleichstellungsgesetz, GlG)

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 122 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung,
In der Schweiz ist die Gleichstellung der Geschlechter seit 1981 in der Bundesverfassung verankert. Der Gleichstellungsartikel verpflichtet den Gesetzgeber, für rechtliche und tatsächliche Gleichstellung zu sorgen, und enthält ein direkt durchsetzbares Individualrecht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.