Patientenverfügung & Willensäusserung – Der Wille der Patientin, des Patienten muss respektiert werden !

Für die medizinische Versorgung von Patientinnen im Kanton Zürich gilt das Patientinnen- und Patientengesetz (PatG). Es kommt bei der Versorgung in Spitälern sowie in Alters- und Pflegeheimen (von der Justizdirektion bewilligte Pflegebetten) zur Anwendung.

Alle Patienten können Bezugspersonen bezeichnen. Tun sie das nicht, gelten Lebenspartner und in zweiter Linie Angehörige mit persönlich enger Verbundenheit als Bezugspersonen (§ 2a PatG).

Bei der Eintrittsorientierung werden alle Patienten nach dem Erlass einer Patientenverfügung gefragt. Weiter muss abgeklärt werden, ob sie in einer Patientenverfügung oder einem Vosorgeauftrag eine vertretungsberechtigte Person bezeichnet haben (§ 7 Abs. 3 PatG).

Die Verordung über die Pflegeversorgung des Kantons Zürich gilt für die Gemeinden und die von ihnen betriebenen oder beauftragten Leistungserbringer (Pflegeversorgung) im Kanton Zürich. Die Gemeinden müssen sicherstellen, dass das Patientengesetz beachtet wird. Beim Eintritt einer Person in ein Pflegeheim, muss – auf Wunsch in Anwesenheit einer Bezugsperson – das Thema der Patientenverfügung besprochen werden (§10 Abs. 2 Pflegeverordnung).

In der schriftlichen, datierten und unterschriebenen Patientenverfügung (Art. 370 ZGB) kann eine urteilsfähige Person festlegen, welche medizinische Massnahmen sie im Falle des Verlusts der Urteilsfähigkeit noch zustimmt oder nicht mehr zustimmt (inkl. Zustimmung oder Verbot von Organspenden). In der Patientenverfügung kann auch eine Vertretung bezeichnet werden, die im Fall der Urteilsunfähigkeit die medizinischen Massnahmen mit dem medizinischen Personal bespricht und allenfalls gemäss den Weisungen in der Patientenverfügung entscheidet.

Nach der Errichtung der Patientenverfügung kann das Vorhandensein der Verfügung und der Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eingetragen werden. Die Patientenverfügung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden (Art. 371 ZGB).


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