Krankenversicherung Grenzgänger

Grenzgängerinnen üben eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus und wohnen im benachbarten Ausland in der Grenzzone.

Grenzgängerinnen sowie ihre nicht erwerbstätigen Familienmitglieder müssen sich im Land versichern, in dem sie arbeiten, am Ort ihrer Erwerbstätigkeit. In bestimmten Fällen können Grenzgänger sowie ihre nicht erwerbstätigen Familienmitglieder das Land wählen, in dem sie sich versichern möchten (Optionsrecht).

Als Familienangehörige gelten Ehegatten sowie Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und in Ausbildung sind (Art. 3 Abs. 2 Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).

Grenzgängerinnen, die nicht der Versicherungspflicht nach KVG unterstehen, können sich und ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Krankenversicherung unterstellen (Art. 3 Abs. 1 KVV).

Grenzgängerinnen und ihre Familienangehörigen, die der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt sein wollen, müssen sich innert drei Monaten nach Beginn der Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung versichern (Art. 7 Abs. 4 Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).

Grenzgängerinnen (Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien) können eine Ausnahmeregelung beanspruchen, die ihnen das Recht gibt, sich in ihrem Wohnsitzstaat versichern zu lassen. Es handelt sich hierbei um das sogenannte Optionsrecht.

Die Personen, die sich nicht in der Schweiz versichern lassen möchten, müssen im Kanton, in dem sie arbeiten  innerhalb von 3 Monaten einen Antrag um Befreiung von der Versicherungspflicht geltend machen. Zuständig ist die kantonale Behörde, Abteilung Krankenversicherung.

Die in der Schweiz versicherten Grenzgängerinnen haben Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben (Art. 65a lit. a KVG).


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