Kindesschutz: Erziehungsaufsicht

Die Kindesschutzbehörde (KESB) kann die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen. Bei Gefährdung des Kindeswohls trifft die Behörde geeignete Massnahmen.

Die Massnahme kann die Anordnung einer Erziehungsaufsicht sein. Was ist das und wie wehre ich mich dagegen?

Die gesetzliche Grundlage für eine Erziehungsaufsicht ist Art. 307 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Die Erziehungsaufsicht besteht in einer Weisung und ist eine weniger einschränkende Massnahme als die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB.

Bei der Würdigung veränderter Verhältnisse kann es angebracht sein, eine bisher errichtete Beistandschaft auzuheben und durch eine weniger in die elterliche Sorge einschneidende Erziehungsaufsicht zu ersetzen (Art. 313 ZGB).

Die Erziehungsaufsicht kann bsp. dahingehend lauten, dass die Eltern das Kind mindestens einmal wöchentlich in den Hort oder eine Spielgruppe oder einen Freizeitkurs bringen und für den Besuch resp. die Teilnahme des Kindes am Kurs einen Nachweis erbringen. Weiter kann die KESB anordnen, dass sich die Eltern mindestens alle sechs Monate zu einem Gespräch zur Aufsichtsperson begeben. Für die Überwachung der Weisung kann die KESB eine Aufsichtsperson ernennen, welche für die Einhaltung der KESB-Weisungen besorgt sein muss.

Wenn Sie mit der Massnahme nicht einverstanden sind, können Sie im Kanton Zürich gegen den Entscheid der KESB innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides eine Beschwerde an den Bezirksrat einlegen (§ 63 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] in Verbindung mit Art. 450 ZGB). Der Bezirksrat muss prüfen, ob es der Anordnung der Massnahme überhaupt bedarf. Das Verhältnismässigkeitsprinzip erfordert zudem einzig eine milde behördliche Intervention zum Wohl des Kindes.

Der Entscheid des Bezirksrats unterliegt der Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (§ 64 EG KESR). Das Obergericht prüft die Beschwerde in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit umfassender Kognition. Mit der Beschwerde an das Obergericht können gemäss Art. 450a ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vorgebracht werden.

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich unterliegt dem Weiterzug an das Schweizerische Bundesgericht.


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