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Vertretung im polizeilichen Ermittlungsverfahren, vor Bezirksaltschaft – Freiwillige und notwendige Verteidigung bzw. Bestellung eines Rechtsbeistands

Die Staatsanwaltschaft darf Zwangsmassnahmen nur anordnen, wenn ein für die konkrete Zwangsmassnahme genügender Tatverdacht besteht. Je nach Eingriffstiefe der Zwangsmassnahme ist die geforderte Intensität unterschiedlich.

Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt gemäss Art.130StPO / CH vor,

wenn:

die Untersuchungshaft länger als 10 Tage gedauert hat (lit. a);
eine Freiheitsstrafe von über 1 Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b);
die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c);
die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d);

Untersuchungshaft Schweiz / U-Haft / Zwangsmassnahmen

Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind zwei Zwangsmassnahmen im schweizerischen Strafprozessrecht. Besteht ein dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen, ordnet das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft an. So können die Strafverfolgungsbehörden verhindern, dass die verdächtigte Person flieht, erneut straffällig wird, sich mit anderen Beteiligten abspricht oder Beweismittel manipuliert.

Das Zwangsmassnahmengericht hat anschliessend wiederum höchstens 48 Stunden Zeit, über die Anordnung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Ausser den allgemeinen Haftgründen der Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr ist ein «dringender Tatverdacht» erforderlich.

Sind die Voraussetzungen für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft vorzeitig nicht mehr gegeben, so ist sie unverzüglich aufzuheben (Art. 212 Abs. 2 StPO).

Pikett Strafverteidigung Anwalt / Anwältin Schweiz

Der Pikettdienst Strafverteidigung ermöglicht im Falle von Strafverfahren und Zwangsmassnahmen  jederzeit die Kontaktnahme mit einer Anwältin.

Vor der ersten Einvernahme muss jede beschuldigte Person in einer ihr verständlichen Sprache darauf hingewiesen werden, dass sie einen Strafverteidiger beiziehen kann. Dieses Recht gilt auch bei Einvernahmen durch die Polizei. Die Verteidigung muss bei allen Einvernahmen zugelassen werden.

Vorläufige Festnahme
Bei einer vorläufigen Festnahme hat jede Person Anspruch darauf, mit ihrem Verteidiger frei zu sprechen und sich mit ihm über alle Aspekte der ihr vorgeworfenen Straftat und der einzuschlagenden Verteidigungsstrategie auszutauschen.

Jede verhaftete Person hat das Recht:

  • die Aussage zu verweigern oder nur in Anwesenheit eines Anwaltes Aussagen zu machen
  • jederzeit mit einer Anwältin Kontakt aufzunehmen
  • auf richtiger und vollständiger Protokollierung der Aussagen zu bestehen
  • jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen
  • anlässlich der ersten Befragung den Grund der Verhaftung zu erfahren.

Strafverteidigung Schweiz – Beratung und Vertretung in allen strafrechtlichen Angelegenheiten. Untersuchungshaft, Strafbefehl, Hauptverhandlung usw.

Der Verteidiger ist neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege.

Sollten Sie plötzlich beschuldigt werden, eine strafbare Handlung begangen zu haben, haben Sie das Recht, sofort einen Anwalt oder eine Anwältin beizuziehen und die Aussage zu verweigern.

Rat bei Strafbefehl. Unterstützung im Vorverfahren. Anwaltskanzlei in Zürich. Kompetente Beratung und Vertretung in allen strafrechtlichen Angelegenheiten. Untersuchungshaft, Strafbefehl, Hauptverhandlung . . .

altrechtliche einfache Adoption vor 1. April 1973

Vom 1.1.1912 bis 1.4.1973 galt das alte Adoptionsrecht mit der einfachen oder schwachen Adoption (sog. Kindesannahme). Mit der einfachen Adoption nach altem Recht blieb das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen und das adoptierte Kind hatte nach altem Recht zwei Familien. Die Erbberechtigung gegenüber den leiblichen Eltern blieb bestehen. Weiterlesen

Herkunftssuche

Adoptivkinder haben das Recht, ihre Herkunft zu kennen. Das Auskunftsrecht der Kinder über ihre leiblichen Eltern informiert zu werden, wird von geeigneten kantonalen Stellen unterstützt (Art. 268c ZGB).

Im Kanton Zürich ist für die Beratung und Unterstützung die PACH zuständig: PACH, Pflege- und Adoptivkinder Schweiz, Pfingstweidstrasse 16, 8005 Zürich, 044 360 80 90.

Adoption – (Stiefkind) Stiefkindadoption

Seit 1. Juli 2014 sind die Ehegatten als Stiefeltern verpflichtet, den anderen in der Ausübung der elterlichen Sorge von Stiefkindern in angemessener Weise zu unterstützen und zu vertreten, wenn die Umstände die Unterstützung erfordern (Art. 199 quinquies ZGB).

Die Stiefkindadoption richtet sich nach den Bestimmungen über die Adoption in Art. 264 ff. ZGB. Weiterlesen

Adoption – Namensrecht und Namensänderung

Die Adoptiveltern können ihrem Kind bei der Adoption einen neuen Vornamen geben (Art. 267 Abs. 3 ZGB).

Der Nachname des Adoptivkindes wird nach den Regeln und Wirkungen des neuen Kindesverhältnisses mit den Adoptiveltern resp. dem Adoptivelternteil bestimmt (Art. 270 ff. ZGB in Verbindung mit 267 ZGB).

Adoption und Erbrecht

Mit der Adoption wird das Adoptivkind (in rechtlicher Hinsicht) bei allen nach 1. April 1973 ausgesprochenen Adoptionen in jeder Hinsicht und mit allen rechtlichen Wirkungen zum Kind der Adoptiveltern. Das bisherige Kindesverhältnis erlischt (Art. 267 ZGB).

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Adoption eines ausländischen Kindes (Internationale Adoption)

Die kantonale Behörde (Zentrale Behörde des Kantons, ZBK) entscheidet vor der Einreise des Kindes über die Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes (Art. 7 der Verordnung über die Adoption [AdoV]). Im Kanton Zürich ist das Amt für Jugend und Berufsberatung die Kantonale Zentralbehörde Adoption.

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Adoption – Wartezeit in der Schweiz

Bei der gemeinschaftlichen Adoption müssen die Ehegatten resp. registrierten Partner das 28. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Haushaltgemeinschaft muss mindestens drei Jahre gedauert haben (Art. 264a ZGB). Eine unverheiratete Person muss ebenfalls mindestens 28 Jahre alt sein (Art. 264b ZGB).

Das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene revidierte Adoptionsrecht (BBl 2015 877) reduziert das Mindestalter von adoptionswilligen Personen (Einzel- und gemeinschaftliche Adoption) von 35 auf 28 Jahre.

Bei der Stiefkindadoption sieht auch schon das geltend Recht kein Mindestalter vor.

Die Beziehungsdauer wird von fünf auf drei Jahre gesenkt. Massgebend ist nicht mehr die Ehedauer, sondern die gemeinsame Hausgemeinschaft.

✓ Anwalt für Arzthaftungsrecht Schweiz – Beratung in Zürich, Basel, Bern, Zug, Luzern, St. Gallen, Aarau

Von Arzthaftungsrecht spricht man im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Haftung des Arztes für Fehler bei der Behandlung von Patienten im gesamten medizinischen und pflegerischen Bereich.
Bei der Beurteilung der ärztlichen Sorgfalt wird vorausgesetzt, dass sich der Arzt über den aktuellen Stand der Wissenschaft auf dem Laufenden hält. Dies gilt insbesondere für den Spezialisten. Fehlen einem Arzt die nötigen Spezialkenntnisse, erfordert die gebotene Sorgfalt, einen Spezialisten beizuziehen.

Wir beraten Sie in Fragen des Medizinrechts insbesondere Arzthaftungsrecht.

Anwalt / Anwältin für Beistandschaft (Beistand- und Beiratschaft)

Das Erwachsenenschutzrecht kennt als amtsgebundene Massnahme die Beistandschaft als Einheitsmassnahme. Eine Beistandschaft kann nur angeordnet werden, wenn das Wohl einer Person als Folge eines Schwächezustands mit entsprechenden sozialen Auswirkungen in rechtlich relevanter Weise gefährdet ist.
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Anwalt / Anwältin für Opferhilfe – Vertretung im Strafverfahren

Vertretung im Strafverfahren und nach Opferhilfegesetz.
Opfer und nahe Angehörige haben im Strafverfahren besondere Rechte.
Ist eine anwaltliche Vertretung notwendig und verfügt das Opfer nicht über die finanziellen Mittel dafür, kann es im Strafverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung stellen. Wird dieses abgewiesen, kann ein Gesuch bei der Kantonalen Opferhilfestelle gestellt werden.

✓ Anwalt für Arzneimittelrecht und Medizinprodukterecht Schweiz – Beratung in Zürich, Basel, Bern, Zug, Luzern, St. Gallen, Aarau

Das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) regelt den Umgang mit Heilmitteln. Im Zentrum steht der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier. Nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel sollen in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.

Wer in der Schweiz Medizinprodukte in Verkehr bringt, muss den Behörden, die für die Kontrolle im Rahmen der Marktüberwachung zuständig sind, auf Verlangen die Konformitätserklärung beibringen.