altrechtliche einfache Adoption vor 1. April 1973

Vom 1.1.1912 bis 1.4.1973 galt das alte Adoptionsrecht mit der einfachen oder schwachen Adoption (sog. Kindesannahme). Mit der einfachen Adoption nach altem Recht blieb das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen und das adoptierte Kind hatte nach altem Recht zwei Familien. Die Erbberechtigung gegenüber den leiblichen Eltern blieb bestehen.

Für Adoptionen, die nach altem Recht erfolgten, also vor 1.4.1973 ausgesprochen wurden, gilt gemäss 12a Abs. 1 SchlT aZGB weiterhin das alte Recht; anwendbar sind Art. 264-269 ZGB in der Fassung von 1907.

Für   a l t r e c h t l i c h e    Adoptionen vor Inkrafttreten des neuen Adoptionsrechts per 1. April 1973 gilt weiterhin (alt)Art. 465 ZGB in der Fassung vom 12. Januar 1912 (Art. 12a des Schlusstitels zur Fortdauer des bisherigen Rechts [SchlT ZGB]).

(alt)Art. 465 ZGB regelte das Erbrecht von Adoptivkindern wie folgt:

Das angenommene Kind und seine Nachkommen haben zum Annehmenden das gleiche Erbrecht wie die ehelichen Nachkommen. Der Annehmende und seine Blutsverwandten haben kein Erbrecht gegenüber dem angenommenen Kinde.“

Die altrechtliche einfache oder schwache Adoption hatte weniger starke rechtliche Wirkungen als die heutige Volladoption: Die adoptierte Person war zwar gegenüber den Adoptiveltern erbberechtigt, nicht aber gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern.

Es war aber möglich, innerhalb von 5 Jahren (also bis 31.3.1978) eine nach altem Recht ausgesprochene Adoption dem neuen Recht zu unterstellen (Art. 12b SchlT aZGB), womit das Adoptivkind die Erbberechtigung gegenüber den leiblichen Eltern verlor.

Auf gemeinsames Begehren der Adoptiveltern also bis 31. März 1978 konnten sie verlangen, dass die altrechtliche Adoption inklusive aller Wirkungen der Adoption den neuen Bestimmungen, somit auch Art. 267 ZGB, unterstellt werde. Durch die Unterstellung unter das neue Recht, wurde aus der schwachen Adoption eine Volladoption. Die adoptierte Person wurde damit vollständig aus den Familienbanden der leiblichen Eltern herausgelöst und rechtlich ein Kind der Adoptiveltern wie ein leibliches Kind der Adoptiveltern vollkommen in die adoptierende Familie eingegliedert.


Als Rechtsanwältin löse ich seit zwanzig Jahren komplexe Fälle.
Haben Sie Fragen ? Ihre Anfrage ist unverbindlich und löst keine Kosten aus.
.
.
Beratung in Einzelfragen und Bearbeiten komplexer Fälle; Vertretung vor Gericht und Verwaltungsbehörden.
Kanton Zürich: Winterthur, Uster, Dübendorf, Dietikon, Wetzikon, Wädenswil, Horgen, Bülach, Opfikon, Kloten, Adliswil, Schlieren, Volketswil, Regensdorf, Thalwil, Illnau-Effretikon, Wallisellen, Stäfa, Küsnacht (ZH), Meilen, Richterswil, Zollikon, Affoltern am Albis, Rüti (ZH), Pfäffikon, Bassersdorf, Männedorf, Flughafen Zürich. Stadt-Zürich: Bahnhofstrasse, Enge, Seefeld, Hauptbahnhof HB, Paradeplatz, Prime Tower, Schlieren, Oerlikon, Beschwerde, Rechtsmittel, Rekurs, Berufung, Anfechten. Kanton Aargau, Aarau, Wettingen, Baden, Wohlen, Oftringen, Rheinfelden, Zofingen, Brugg Schwyz: Freienbach, Einsiedeln, Küssnacht, Kanton Zug: Baar, Cham, Luzern: Emmen Emmenbrücke, Kriens. Herisau Appenzell Stans Sarnen Freiburg. St. Gallen: Rapperswil-Jona , Wil, Gossau, Uzwil, Buchs SG. Thurgau: Frauenfeld, Kreuzlingen, Arbon. Kanton Bern: Biel/Bienne, Thun, Köniz, Ostermundigen, Burgdorf, Steffisburg, Langenthal, Lyss, Muri bei Bern, Spiez, Kanton Solothurn: Olten Basel: Riehen, Laufen, Liestal, Sissach, Schaffhausen. Graubünden: Chur, Davos, Landquart, Domat/Ems, St. Moritz, Glarus Kanton Wallis: Brig-Glis, Visp, Sierre, Sion