Anwalt / Anwältin für Adoption – Rechtliche Voraussetzungen in der Schweiz

Die Voraussetzungen einer Adoption betreffen das Verfahren und das materielle Recht. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind das Kindeswohl und das der Adoption vorausgehende Pflegeverhältnis (Art. 264 ZGB). Weiter werden Anforderungen an die Adoptiveltern (Art. 264a+b ZGB) und das Adoptivkind (Art. 265 ZGB) sowie die leiblichen Eltern (Art. 265a-d ZGB) gestellt.

Das geltende Adoptionsrecht wird revidiert. Auf hängige Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Adoptionsbestimmungen per 1. Januar 2018 wird das neue Recht angewendet.

Die Adoption setzt ein Pflegeverhältnis von mindestens einem Jahr voraus; die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen. Ob das Kindeswohl bejaht werden kann, beurteilt die zuständige kantonale Behörde nach den gesamten Umständen (Art. 264 ZGB).

Ehegatten adoptieren gemeinschaftlich, wenn sie seit 5 Jahren verheiratet sind oder über 35 Jahre alt sind (Art. 264a Abs. 1+2 ZGB). Neu müssen die Voraussetzungen der dreijährigen Beziehungsdauer und des Mindestalters von 28 Jahren kumulativ erfüllt sein.

Die Stiefkindadoption setzt eine Ehe von mindestens 5 Jahren voraus (Art. 264a Abs. 3 ZGB). In allen Paarkonstellationen inkl. eingetragener oder faktischer Partnerschaft wird die Stiefkindadoption möglich; neu wird das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes von mindestens 3 Jahren vorausgesetzt.

Ledige Personen adoptieren alleine, wenn sie über 35 Jahre alt sind (Art. 264b Abs. 1 ZGB). Einzeladoptionen sind neu auch in eingetragenen Partnerschaften möglich. Das Mindestalter wird auf 28 Jahre herabgesetzt.

Das Kind muss mindestens 16 Jahre jünger sein als die Adoptiveltern (Art. 265 Abs. 1 ZGB). Neu kann im Interesse des Kindeswohls von der minimalen und von der maximalen Altersunterschiedsvorgabe abgewichen werden.

Die Zustimmung für eine Adoption wird verlangt von:

  • dem urteilsfähigen Kind (Art. 265 Abs. 2 ZGB)
  • der KESB, wenn das Kind bevormundet ist (Art. 265 Abs. 3 ZGB)
  • den leiblichen Eltern (Art. 265a Abs. 1 ZGB); erst nach sechs Wochen seit der Geburt des Kindes (Art. 265b ZGB).

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