Eingetragene Partnerschaft Güterstand und Testament

Beim Erbrecht werden eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner wie Ehegatten resp. überlebende Ehegatten behandelt (Art. 462 ZGB).

1. Wie bei Ehegatten, die den Güterstand der Gütertrennung gewählt haben, bleiben die Vermögen der eingetragenen Partner getrennt. Das Partnerschaftsgesetz sieht in Artikel 25 vor, dass sie in einem öffentlich beurkundeten Vermögensvertrag vereinbaren können, dass das Vermögen bei der Trennung oder beim Tod eines Partners gemäss den Bestimmungen der ehelichen Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird.

Der Vermögensvertrag muss von beiden Partnerinnen unterzeichnet und öffentlich (notariell) beurkundet werden. Somit wir ihr Vermögen bei der Trennung oder beim Tod einer Partnerin resp. eines Partners gemäss den Bestimmungen der ehelichen Errungenschaftsbeteiligung geteilt:

Alles, was sie seit der Eintragung beim Zivilstandsamt gemeinsam erwirtschaftet haben, ist dann Errungenschaftsvermögen und gehört beiden Partnern zu gleichen Teilen. Dazu zählen Ersparnisse aus dem Erwerbseinkommen ebenso wie Erträge aus dem Vermögen, das eine Partnerin in die Partnerschaft eingebracht bzw. während der eingetragenen Partnerschaft geerbt oder geschenkt bekommen hat.

2. Wie bei Ehegatten sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner gegenseitig die nächsten gesetzlichen Haupterben. In einer letztwilligen Verfügung können sie die weiteren gesetzlichen Erben wie Nachkommen oder Eltern auf ihre Pflichtteile setzen und die freie Quote dem Partner  zuweisen.

2.1. Der überlebende Partner erhält nach Gesetz 3/4 der Erbschaft (Art. 462 Ziffer 2 ZGB), wenn der verstorbene Partner keine Nachkommen hatte. Der überlebende Partner muss die Erbschaft mit den Eltern des Verstorbenen teilen.

Die Eltern des verstorbenen Partners haben einen gesetzlichen Erbanspruch von 1/4 und sie erben nach Hälften (Art. 458 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 462 Ziffer 2 ZGB); von diesem 1/4 beträgt der Pflichtteil für die Eltern die Hälfte, dh. 1/2 von 1/4 = 1/8 (Art. 471 Ziffer 2 ZGB). Wenn die Eltern des verstorbenen Partners bereits vorverstorben waren, erhält der überlebende Partner ebenfalls 3/4 und 1/4 geht an die allfälligen Geschwister des verstorbenen Parnters, die als gesetzliche Erben an die Stelle der Eltern treten (Art. 462 Ziffer 2 ZGB in Verbindung mit Art. 458 Abs. 3 ZGB).

2.2. Der 1/4 der Geschwister des verstorbenen Partners ist aber nicht mehr pflichtteilsgeschützt: Das heisst, wenn die Eltern bereits vorverstorben sind, kann der Partner mit letztwilliger Verfügung (Testament) den gesamten Nachlass seinem überlebenden Partner vererben.


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