Anwalt / Anwältin für Opferrecht Zürich Schweiz

Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Das Opferhilfegesetz gibt den Opfern einer Straftat das Recht auf HIlfe, wenn das Opfer oder die Angehörigen innert fünf Jahren nach der Straftat ein Gesuch stellen.

Die Opferhilfe umfasst die Beratung und Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe durch Beratungsstellen inklusive Kostenbeiträge. Die Unterstützung finanzieller Art wird in der Form einer Entschädigung, Genugtuung oder der Befreiung von Verfahrenskosten garantiert.

Die Opferhilfe ist beschränkt. Nur Opfer von in der Schweiz begangenen Straftaten, welche die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität des Opfers unmittelbar beeinträchtigen, haben Anspruch auf Opferhilfe nach OHG; insbesondere wird für Auslandstaten keine Entschädigung oder Genugtuung bezahlt (Art. 3 Abs. 2 OHG).

Bei Opfern einer Straftat im Ausland wird über die schweizerische Vertretung vor Ort nur Hilfe gewährt, wenn das Opfer im Zeitpunkt der Straftat und im Zeitpunkt der Gesuchstellung um Opferhilfe über Wohnsitz in der Schweiz verfügt. Weiter wird die Hilfe in der Schweiz davon abhängig gemacht, dass der Staat, in dem die Straftat begangen wurde, keine oder ungenügende Hilfe erbringt (Art. 17 OHG).

Leistungsumfang des  B u n d e s   nach Opferhilfegesetz:

  • Medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz.
  • Bei Opfern durch Angehörige wird eine Notunterkunft besorgt.
  • Opfer mit Wohnsitz im Ausland erhalten bei Straftaten in der Schweiz, Kostenbeiträge an die Heilungskosten am ausländischen Wohnsitz.
  • Soforthilfe innert angemessener Frist in der Form des Zugangs zu Beratungsstellen. Im Kanton Zürich beträgt die finanzielle Soforthilfe höchstens 1’000 Franken (§ 9 der Kantonalen Opferhilfeverordnung).
  • Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen den doppelten Betrag des allgemeinen Lebensbedarfes übersteigen (Art. 16 OHG).
  • Schadenersatz von maximal 120’000 Franken infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers. Entschädigungen von weniger als 500 Franken werden nicht ausgerichtet (Art. 19 und 20 OHG).
  • Genugtuung je nach Schwere der Beeinträchtigung von maximal 70’000 für das Opfer und 35’000 für Angehörige (Art. 23 OHG).

Zuständig für die Opferhilfe ist der Kanton, in welchem die Straftat begangen worden ist (Art. 26 OHG). Im Kanton Zürich wird die Opferhilfestelle durch die Justizdirektion geführt.

Im Kanton Zürich ist im Streitfall für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Entschädigung und Genugtuung des Opfers das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in Winterthur zuständig (§ 2 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

Seit 1. April 2007 haben Opfer häuslicher Gewalt im   K a n t o n   Zürich zusätzliche Unterstützung. Das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich (GSG) bietet Opfern in Beziehungen, die in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind, Schutz, Sicherheit und Unterstützung.

Die   S t a d t   Zürich leistet Hilfe insbesondere an Frauen und Kinder. Personen, die Opfer von Sexualdelikten, anderen Gewaltanwendungen oder Bedrohungen sind. Die Kostentragung durch die Stadt Zürich ist subsidiär. Vorausgesetzt ist Wohnsitz in Zürich zum Zeitpunkt der Tat. Die Stadt Zürich übernimmt folgende Leistungen und zahlt Entschädigungen gemäss ihrem Reglement über Hilfeleistungen an Opfer von Gewalt:

  • Anwalts- und Prozesskosten, wenn keine amtliche resp. unentgeltliche Rechtsvertretung angeordnet wird.
  • Beiträge für notwendige präventive Massnahmen.
  • Kosten einer fachgerechten Absicherung der Wohnung von maximal 1’000 Franken.
  • Kosten notwendiger Psychotherapie (pro Fall maximal 10’000 Franken) zur Verarbeitung traumatischer Erlebnisse und zur Bewältigung der Angst (für rehabilitative Massnahmen maximal 1’000 Franken).
  • Erholungs- und Kuraufenthalt 2’500 Franken pro Fall.
  • Kosten für Reparaturen oder Ersatz bis maximal 3’000 Franken pro Fall.
  • Kosten eines notwendigen Umzuges bis 3’000 Franken pro Fall.

Das Gesuch muss mit der Beschreibung der näheren Umstände an Sozialdepartement der Stadt Zürich (Departementssekretariat) gerichtet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann Raphael Golta als Vorsteher des Sozialdepartementes höhere Beiträge zusprechen.


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