Anwalt / Anwältin für Organhaftung nach Art. 52 AHVG (Organhaftung für nicht bezahlte AHV-Beiträge & Sozialversicherungsbeiträge)

Beitragsschuldner gegenüber der AHV sind hälftig (paritätisch) die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden. Das AHVG verpflichtet aber nur die Arbeitgebenden, die gemäss Lohnausweisen abgezogenen AHV-Beiträge zuzüglich den AHV-Arbeitgeberbeitrag der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG sowie Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV).

Für einen aus der Missachtung dieser Pflicht entstandenen Schaden, haftet primär die Arbeitgeberin (Art. 52 Abs. 1 AHVG).

Aus der Arbeitgeberhaftung wird eine subsidiäre Arbeitgeberorganhaftung (Art. 52 Abs. 2 AHVG), wenn:

  • die Arbeitgeberin eine juristische Person ist, die nicht mehr belangt werden kann.
  • die Arbeitgeberin zahlungsunfähig ist.
  • in Beitragsbetreibungen der Ausgleichskasse gegen die Arbeitgeberin definitive Verlustscheine ausgestellt wurden.
  • über die Arbeitgeberin der Konkurs eröffnet wurde und die Konkursdividende für die Begleichung der offenen Beitragsforderungen der Ausgleichskasse nicht ausreichte.
  • der Konkurs über die Arbeitgeberin mangels Aktiven eingestellt wurde.

Die subsidiäre Organhaftung nach Art. 52 AHVG setzt voraus:

  • die Beiträge können von der Arbeitgeberin nicht mehr eingefordert werden.
  • die Ausgleichskasse hat einen Schaden erlitten (gesetzlich geschuldete Beiträge entgangen).
  • die Organschaft kann entweder formell (HR-Eintrag) oder materiell (faktisch) hergeleitet werden.
  • der Schaden ist durch Missachtung (Handlung oder Unterlassung) von Vorschriften entstanden.
  • der Schaden ist absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden.
  • der Schadenersatzanspruch der Ausgleichskasse ist nicht verjährt (2-jährige/5-jährige Frist).
  • der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem grobfahrlässigen Verhalten des Organs und dem Schaden ist gegeben.

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