Mutterschaftsurlaub

Es ist seit 1. Juli 2005 eine Pflicht des Arbeitgebers, der Arbeitnehmerin (Mutter) nach der Niederkunft einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen zu gewähren (Art. 329f OR).

Von diesem Minimum darf nur zu Gunsten der Mutter abgewichen werden. Alle durch Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag zu Ungunsten der Mutter abweichende Vereinbarungen sind nichtig (Art. 362 Abs. 2 OR).

Ausserdem geniessen schwangere Frauen und stillende Mütter einen Gesundheitsschutz bei Mutterschaft. Das Arbeitsgesetz verpflichtet die Arbeitgebenden ihre schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen so zu beschäftigen, dass weder die Gesundheit der Mutter noch die Gesundheit des Kindes beeinträchtigt werden (Art. 35 ArbG):

  • Wenn schwangere Frauen oder stillende Mütter die gefährdende Arbeit nicht verrichten können, haben sie Anspruch auf 80% des Lohnes, soweit ihnen keine gleichwertige Ersatzarbeit zugewiesen werden kann.
  • Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben (Art. 35a Abs. 2 ArbG).
  • Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen (Art. 35a Abs. 2 ArbG).
  • Wöchnerinnen dürfen ab der 8. Woche nach der Geburt bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 3 ArbG).
  • Ab der 8. Woche vor der Geburt dürfen schwangere Frauen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht mehr beschäftigt werden (Nachtarbeitsverbot; Art. 35a Abs. 4 ArbG); sie haben Anspruch auf 80% des Lohnes, wenn ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann (Art. 35b ArbG).

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