Familienzulagen Ausland

Im Ausland wohnende Kinder haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Für im Ausland wohnende Kinder können die Eltern nur Familienzulagen in der Höhe und entsprechend der Kaufkraft im Wohnsitzstaat beanspruchen (Art. 4 Abs. 3 FamZG und Art. 7 FamZV).

Die Regeln für die Kaufkraftanpassung der Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland gehen aus Art. 8 der Verordnung über die Familienzulagen hervor:

  • Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes mehr als zwei Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so werden 100 Prozent des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.
  • Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes mehr als ein Drittel, aber höchstens zwei Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so werden zwei Drittel des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.
  • Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes höchstens ein Drittel der Kaufkraft in der Schweiz, so wird ein Drittel des gesetzlichen Mindestbetrags ausgerichtet.

Die Zuordnung eines Staates zu einer der Gruppen erfolgt aufgrund der von der Weltbank herausgegebenen Daten (Purchasing Power Parities). Massgebend sind die Daten, wie sie drei Monate vor dem 1. Januar 2009 beziehungsweise vor der Anpassung der Mindestansätze gemäss Artikel 5 Absatz 3 FamZG publiziert sind. Das Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlicht in den Weisungen eine Liste der Länder und deren Zuordnung zu den entsprechenden Gruppen (Art. 8 Abs. 3 FamZV).


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