Berufliche Vorsorge Versicherungen

Arbeitgebende sind verpflichtet, eine für die berufliche Vorsorge registrierte Pensionskasse zu errichten oder sich einer Sammelstiftung oder Gemeinschaftseinrichtung anzuschliessen (Art. 11 BVG).

Die Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen werden von Banken oder Lebensversicherungsgesellschaften geführt. Auch Wirtschafts- und Berufsverbände haben Sammeleinrichtungen gegründet.

Wenn die Arbeitgeberin selber eine Vorsorgeeinrichtung errichtet, kann sie die Risiken Alter, Tod und Invalidität selber decken (Art. 67 BVG). Pensionskassen, die alle Risiken selber decken, werden auch autonome Vorsorgeeinrichtungen genannt.

Bei kleinen Kassen (weniger als 100 Aktivversicherte; Art. 43 Abs. 1 lit. b BVV 2) benötigt die Pensionskasse allenfalls eine Rückdeckung der Risiken. Die Rückdeckung wird von einer Versicherungsgesellschaft erbracht. Über Art und Ausmass der Rückdeckung der Risiken entscheidet der Stiftungsrat; er holt vor dem Entscheid ein Gutachten des Experten für berufliche Vorsorge ein (Art. 43 Abs. 2 BVV 2).

Halb- oder teilautonome Pensionskassen decken einzelne Risiken selber und kaufen für die anderen Risiken eine Rückdeckung bei einer Versicherungsgesellschaft ein.

Voll rückgedeckte Kassen überlassen die gesamte Risikodeckung einer Versicherung. Diese nicht-autonomen Pensionskassen schliessen für die Rückdeckung einen Kollektiv-Lebensversicherungsvertrag ab.

Sammelstiftungen wurden von Verbänden, Banken und Lebensversicherungen errichtet. Bei einer Sammelstiftung wird mit jeder angeschlossenen Arbeitgeberin ein Vertrag abgeschlossen und ein Vorsorgewerk mit eigenem Reglement und eigenem Vorsorgeplan errichtet.

Die Gemeinschaftseinrichtungen haben nur ein Vorsorgereglement für alle angeschlossenen Arbeitgeber. Sie eignen sich für Arbeitgebende, die wirtschaftlich miteinander verbunden sind.


Als Rechtsanwältin löse ich seit zwanzig Jahren komplexe Fälle.
Haben Sie Fragen ? Ihre Anfrage ist unverbindlich und löst keine Kosten aus.
.
.
Beratung in Einzelfragen und Bearbeiten komplexer Fälle; Vertretung vor Gericht und Verwaltungsbehörden.
Kanton Zürich: Winterthur, Uster, Dübendorf, Dietikon, Wetzikon, Wädenswil, Horgen, Bülach, Opfikon, Kloten, Adliswil, Schlieren, Volketswil, Regensdorf, Thalwil, Illnau-Effretikon, Wallisellen, Stäfa, Küsnacht (ZH), Meilen, Richterswil, Zollikon, Affoltern am Albis, Rüti (ZH), Pfäffikon, Bassersdorf, Männedorf, Flughafen Zürich. Stadt-Zürich: Bahnhofstrasse, Enge, Seefeld, Hauptbahnhof HB, Paradeplatz, Prime Tower, Schlieren, Oerlikon, Beschwerde, Rechtsmittel, Rekurs, Berufung, Anfechten. Kanton Aargau, Aarau, Wettingen, Baden, Wohlen, Oftringen, Rheinfelden, Zofingen, Brugg Schwyz: Freienbach, Einsiedeln, Küssnacht, Kanton Zug: Baar, Cham, Luzern: Emmen Emmenbrücke, Kriens. Herisau Appenzell Stans Sarnen Freiburg. St. Gallen: Rapperswil-Jona , Wil, Gossau, Uzwil, Buchs SG. Thurgau: Frauenfeld, Kreuzlingen, Arbon. Kanton Bern: Biel/Bienne, Thun, Köniz, Ostermundigen, Burgdorf, Steffisburg, Langenthal, Lyss, Muri bei Bern, Spiez, Kanton Solothurn: Olten Basel: Riehen, Laufen, Liestal, Sissach, Schaffhausen. Graubünden: Chur, Davos, Landquart, Domat/Ems, St. Moritz, Glarus Kanton Wallis: Brig-Glis, Visp, Sierre, Sion