Archiv der Kategorie: ✓ Anwalt für Schuldbetreibung und Konkurs Schweiz – Beratung in Zürich, Basel, Bern, Zug, Luzern, St. Gallen, Aarau

Akteneinsicht ausserhalb SchKG-Verfahren

Das SchKG-Akteneinsichtsrecht kann von jeder Person, die ein Interesse glaubhaft macht, geltend gemacht werden. Fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens haben Dritte kein Einsichtsrecht mehr (Art. 8a Abs. 4 SchKG). Die Parteien im Betreibungsverfahren haben ein zeitlich unbegrenztes Einsichtsrecht.

Artikel 12 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) sieht für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten eine Gebühr von CHF 9.00 vor. Für jede weitere halbe Stunde erhöht sich die Gebühr um CHF 40.00.

Die Gebührenerhebung gemäss Art. 12 GebV SchKG betrifft das Einsichtsrecht ausserhalb eines hängigen Verfahrens. Art. 12 GebV SchKG richtet sich an Aussenstehende, die Akteneinsicht verlangen oder an Gesuche um Akteneinsicht, für bereits abgeschlossene Verfahren.

Anwalt / Anwältin für Akteneinsicht in laufendem Verfahren

Die Schuldnerin und andere Verfahrensparteien können in hängigen Betreibungsverfahren in Wahrung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör jederzeit Akteneinsicht verlangen.

Den Parteien ist in einem hängigen SchKG-Verfahren die Akteneinsicht unentgeltlich zu gewähren.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör, auf welchem die Akteneinsicht beruht, lässt sich nicht mit der Gebührenerhebung gestützt auf Art. 12 der Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG) vereinbaren.

Das Betreibungsamt ist gegenüber betroffenen Parteien in pendenten Verfahren gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV zur unentgeltlichen Akteneinsicht verpflichtet.

Arrestgrund

Seit dem 1. Januar 2011 ist auch ein vollstreckbares Urteil (definitiver Rechtsöffnungstitel) ein Grund dafür, für eine fällige (nicht pfandgedeckte) Forderung,  Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen zu lassen.

Eine Gefährdungshandlung des Schuldners wird nicht mehr vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2017 vom 26. Juni 2017 E. 3.4): Weiterlesen

Konkursrecht Schweiz- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Das schweizerische Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Die Einforderung von Schulden heisst in der Schweiz Betreibung.
Im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wird die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen geregelt. Insbesondere finden sich dort die Regeln zur Betreibung auf Pfändung, auf Pfandverwertung und auf Konkurs.
Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.  Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.
Für Rechtsöffnungs- und Konkursbegehren ist das Gericht am Betreibungsort örtlich zuständig.

Betreibungen Löschen Schweiz: ( Gerechtfertigte und Ungerechtfertigte Betreibung Löschen )

Die Betreibung wird fünf Jahre lang im Betreibungsregisterauszug erscheinen. Wenn Sie eine Betreibung vor Ablauf dieser Frist löschen lassen wollen, müssen Sie sich an das für die Betreibung zuständige Gericht wenden und in einem Zivilprozess nachweisen, dass die Schuld nie bestand oder dass sie bei der Ausstellung des Zahlungsbefehls nicht einklagbar war.

Aufhebung durch Gericht: Die Betreibung kann auch durch ein Gesuch oder eine Klage ans Gericht aufgehoben werden. Nachteil: Der gerichtliche Weg verursacht Gerichtskosten. Zudem sollte man sich für eine Klage unbedingt durch einen Anwalt beraten lassen.

Anwalt für Nachlassstundung und Sanierungslösungen Schweiz

Bei Konkursen und Nachlassverfahren, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, koordinieren die beteiligten Zwangsvollstreckungsorgane, Aufsichtsbehörden und Gerichte ihre Handlungen soweit als möglich.

Die beteiligten Konkurs- und Nachlassgerichte sowie die Aufsichtsbehörden können im gegenseitigen Einvernehmen eine einheitliche Zuständigkeit für alle Verfahren bezeichnen.

Während des Nachlassverfahrens sind weder Konkurs noch Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung möglich.  Die Nachlassstundung verschafft Ihnen Zeit und Luft, Sanierungslösungen zu erarbeiten

Konkurs konkurseröffnung, Insolvenzerklärung und Überschuldungsanzeige Schweiz

In Konkurs geraten Unternehmen, die ihre Schulden nicht mehr zurückzahlen können. Das Verfahren kann entweder durch das Unternehmen selbst oder durch seine Gläubiger eingeleitet werden.

Verfahren: Das zuständige Gericht leitet das Konkursverfahren ein und ruft die Gläubigerinnen und Gläubiger auf, sich zu melden (Schuldenruf). Wenn die Schuldnerin nicht nachweisen kann, dass sie die Schulden getilgt hat, eröffnet das Gericht den Konkurs.

Nachlassvertrag: Können sich die Gläubigerinnen und Gläubiger und die Schuldnerinnen und Schuldner vertraglich einigen (Betrag, Zeitplan), so kann der Konkurs abgewendet werden.

Der Konkurs wird im Amtsblatt des betreffenden Kantons und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Für juristische Personen wird die Geschäftstätigkeit geschlossen und das Unternehmen wird aus dem Handelsregister gelöscht.

Gemäss Art. 191 SchKG kann jede Schuldnerin und jeder Schuldner sich für zahlungsunfähig (insolvent) erklären und dadurch unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorausgehende Betreibung einen Konkurs über sich herbeiführen.

Pfändung, Lohnpfändung und Verdienstpfändung

Besitzt die Schuldnerin oder der Schuldner keine verwertbaren Vermögenswerte, wird ihr bzw. sein Einkommen gepfändet, soweit dieses ihr bzw. sein Existenzminimum übersteigt (Art. 93 SchKG). Bei angestellten Schuldnerinnen und Schuldnern spricht man von Lohnpfändung, bei selbständig erwerbenden von Verdienstpfändung.

Alle Lohn- und Lohnersatzleistungen können gepfändet werden – also auch Taggelder der Arbeitslosenver­sicherung und anderer So­zialversicherungen sowie Renten der Pensionskasse. Nicht pfändbar sind Fürsorge- und Ergänzungsleistungen, AHV- und IV-Renten.

Pfändung

Bei der Betreibung auf Pfändung wird in erster Linie das Einkommen verpfändet, um die offenen Schulden zu begleichen. Reicht die Einkommenspfändung nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen, wird die Pfändung um die Vermögenswerte des Schuldners ergänzt, bis alle offenen Forderungen abgedeckt sind.

Die Schuldnerin muss bei der Pfändung anwesend sein und wahrheitsgetreue Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben. Über die gepfändeten Vermögenswerte hat die Schulderin keine Verfügungsmacht mehr.

Betreibung – Vom Zahlungsbefehl über die Pfändung bis hin zum Konkurs.

Wird eine juristische Person betrieben und bezahlt sie den per Zahlungsbefehl geforderten Betrag nicht, so können sich die Gläubigerinnen und Gläubiger ab dem 20. Tag nach Bekanntgabe des Zahlungsbefehls an das Gericht wenden und die Schuldnerin für zahlungsunfähig erklären lassen.

Wenn es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person handelt, reichen Sie das Gesuch beim Betreibungsamt am Sitz der Firma ein. Das Betreibungsamt stellt dann den Zahlungsbefehl (die Aufforderung, den geschuldeten Betrag zu bezahlen) aus und stellt ihn der Schuldnerin oder dem Schuldner zu.

In einem Betreibungs- und Konkursverfahren ist meist der Bestand einer Forderung umstritten. Der Klärung dieses Punktes dienen der Rechtsvorschlag und die daran anschliessenden gerichtlichen Klagen.