Sozialhilfe Schweiz

Das Recht auf Hilfe in Notlagen ist in der Schweiz in der Bundesverfassung verankert. In Art. 12 der Bundesverfassung (BV) steht:

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.“

Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) definiert die Bedürftigkeit wie folgt (Art. 2 ZUG):

Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt.

Ein menschenwürdiges Dasein erfordert aber nicht nur die Deckung des Grundbedarfes im Sinne des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, sondern darüber hinaus auch bescheidene Auslagen für soziale Kontakte und andere situative individuelle Leistungen.

Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) ist ein Verein mit Sitz in Bern. Der Vereinszweck des Fachverbandes ist gemäss Artikel 2 der Vereinsstatuten:

Die SKOS bezweckt als nationaler Fachverband die Förderung von Kompetenz, von Koordination und Zusammenarbeit in der öffentlichen und privaten Sozialhilfe auf kommunaler, regionaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene.“

Zu den Hauptaufgaben des SKOS gehört die Herausgabe von Empfehlungen und Richtlinien für die Sozialhilfe in der Schweiz. Die SKOS-Richtlinien legen die Berechnung der Sozialhilfe fest.

Die SKOS-Richtlinien können durch die Verabschiedung durch der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Sozialdirektorinnen verbindlich werden.

Im Kanton Zürich verweist das Sozialhilfegesetz in § 17 SHG auf die SKOS-Richtlinien:

Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) […]. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall. […] Die Sicherheitsdirektion erlässt Weisungen über die Anwendung der SKOS-Richtlinien.“

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