Sozialhilfe freiwillige Zuwendungen Dritter

Als Hilfesuchende sind Sie verpflichtet, das Sozialamt über Ihre Ansprüche gegenüber Dritten zu informieren (§ 18 Abs. 1 lit. a Sozialhifegesetz, SHG).

Das Sozialamt verlangt die wahrheitsgetreue Auskunft und verpflichtet Sie, Einsicht in Ihre Unterlagen zu gewähren. Alle Änderungen Ihrer Verhältnisse, die für die Berechnung Ihres Sozialbudgets und somit der Leistungserbringung des Sozialamtes relevant sind, müssen Sie unbedingt von sich aus sofort melden (§ 28 Sozialhilfeverordnung, SHV).

Die Meldepflicht betrifft alle nicht von der Sozialbehörde selbst ausgerichteten Einkünfte und finanziellen Zuwendungen.

Allfällige Leistungen Dritter sind dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen:

  • wenn diese freiwilligen Leistungen von Dritten vom Umfang her bescheiden sind (punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter für Ferien oder Geschenke).

Folgende Zuwendungen Dritter sind immer meldepflichtig:

  • Darlehen müssen der Sozialbehörde gemeldet werden, wenn durch die Höhe des Darlehens die Gefahr besteht, dass sich die Hilfesuchende und unterstützte Person erheblich verschulden könnte.
  • Freiwillige Zuwendung Dritter in der Form einer Schenkung.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat am 21. April 2017 (VB.2016.00290) den Fall entschieden: Der Hilfeempfänger hat das rückzahlbare Darlehen von seiner Mutter in der Höhe von CHF 5’000 nicht gemeldet.

Die Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Die Zuwendungen Dritter ohne Rechtsgrund müssen deshalb im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden. Obwohl Darlehen, die naturgemäss zurückbezahlt werden müssen keine eigenen MIttel des Hilfesuchenden verschaffen, werden die rückzahlbaren Darlehen als an die Sozialhilfe anrechenbare Fremdhilfe qualifiziert, wenn die Gefahr einer Verschuldung besteht.

Bei einem Darlehen von CHF 5’000 ist der bescheidene Umfang überschritten. Der Hilfesuchende tilgte mit den CHF 5’000 von seiner Mutter auch keine Schulden, sondern finanzierte sich den Betrieb seines Autos, auf das er nach Ansicht der Sozialbehörde nicht angewiesen war und seine Krankenkassenprämien für die Zusatzversicherung.

Weil das Darlehen dem Hilfesuchenden zur Finanzierung von Lebenshaltungskosten diente, die zu einer Besserstellung gegenüber anderen Sozialhilfeempfängerinnen führte, wurde das (wenn auch rückzahlbare) Darlehen von CHF 5’000 vom Hilfesuchenden zu Unrecht nicht gemeldet.


Als Rechtsanwältin löse ich seit zwanzig Jahren komplexe Fälle.
Haben Sie Fragen ? Ihre Anfrage ist unverbindlich und löst keine Kosten aus.
.
.
Beratung in Einzelfragen und Bearbeiten komplexer Fälle; Vertretung vor Gericht und Verwaltungsbehörden.
Kanton Zürich: Winterthur, Uster, Dübendorf, Dietikon, Wetzikon, Wädenswil, Horgen, Bülach, Opfikon, Kloten, Adliswil, Schlieren, Volketswil, Regensdorf, Thalwil, Illnau-Effretikon, Wallisellen, Stäfa, Küsnacht (ZH), Meilen, Richterswil, Zollikon, Affoltern am Albis, Rüti (ZH), Pfäffikon, Bassersdorf, Männedorf, Flughafen Zürich. Stadt-Zürich: Bahnhofstrasse, Enge, Seefeld, Hauptbahnhof HB, Paradeplatz, Prime Tower, Schlieren, Oerlikon, Beschwerde, Rechtsmittel, Rekurs, Berufung, Anfechten. Kanton Aargau, Aarau, Wettingen, Baden, Wohlen, Oftringen, Rheinfelden, Zofingen, Brugg Schwyz: Freienbach, Einsiedeln, Küssnacht, Kanton Zug: Baar, Cham, Luzern: Emmen Emmenbrücke, Kriens. Herisau Appenzell Stans Sarnen Freiburg. St. Gallen: Rapperswil-Jona , Wil, Gossau, Uzwil, Buchs SG. Thurgau: Frauenfeld, Kreuzlingen, Arbon. Kanton Bern: Biel/Bienne, Thun, Köniz, Ostermundigen, Burgdorf, Steffisburg, Langenthal, Lyss, Muri bei Bern, Spiez, Kanton Solothurn: Olten Basel: Riehen, Laufen, Liestal, Sissach, Schaffhausen. Graubünden: Chur, Davos, Landquart, Domat/Ems, St. Moritz, Glarus Kanton Wallis: Brig-Glis, Visp, Sierre, Sion