Anwalt / Anwältin für Schadenersatz und Genugtuung bei Körperverletzung (Schmerzensgeld) Zürich Schweiz

Die Opfer und ihre Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers. Sie haben ebenfalls Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung und die besonderen Umstände es rechtfertigen. Zuständig ist der Kanton, in welchem die Straftat begangen worden ist.
Die Genugtuung im Sinne des OHG ist ein von der öffentlichen Hand finanzierter Solidaritätsbeitrag zur Anerkennung des vom Opfer erfahrenen Leides. Sie stellt keine Kompensation in der Höhe des erlittenen Leides dar, sondern eine Anerkennung des immateriellen Schadens und der schwierigen Situation des Opfers und seiner Angehörigen. 
Sind alle opferhilferechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Genugtuung (Art. 22 Abs. 1 OHG und Randziffer (Rz.) 13).
Wenn das erlittene körperliche und seelische Leiden gravierend ist, kann man zusätzlich zum Schadenersatz eine Genugtuung fordern. Sie soll eine finanzielle Wiedergutmachung sein und den erlittenen Schmerz aufwiegen.
Schmerzensgeld:
Wer bei einem Unfall unverschuldet verletzt wird, hat Anrecht auf Schmerzensgeld, das in der Schweiz in der juristischen Sprache Genugtuung heisst

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