Strafgesetzbuch (StGB)
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Strafen und Massnahmen
Strafen und Massnahmen
Vertretung im polizeilichen Ermittlungsverfahren, vor Gericht
Vertretung im polizeilichen Ermittlungsverfahren, vor Gericht
Vertretung im polizeilichen Ermittlungsverfahren, vor Staatsanwaltschaft
Vertretung im polizeilichen Ermittlungsverfahren, vor Staatsanwaltschaft
Vertretung im polizeilichen Ermittlungsverfahren, vor Bezirksaltschaft – Freiwillige und notwendige Verteidigung bzw. Bestellung eines Rechtsbeistands
Die Staatsanwaltschaft darf Zwangsmassnahmen nur anordnen, wenn ein für die konkrete Zwangsmassnahme genügender Tatverdacht besteht. Je nach Eingriffstiefe der Zwangsmassnahme ist die geforderte Intensität unterschiedlich.
Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt gemäss Art.130StPO / CH vor,
wenn:
die Untersuchungshaft länger als 10 Tage gedauert hat (lit. a);
eine Freiheitsstrafe von über 1 Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b);
die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c);
die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d);
Untersuchungshaft Schweiz / U-Haft / Zwangsmassnahmen
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind zwei Zwangsmassnahmen im schweizerischen Strafprozessrecht. Besteht ein dringender Tatverdacht auf ein Verbrechen, ordnet das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft an. So können die Strafverfolgungsbehörden verhindern, dass die verdächtigte Person flieht, erneut straffällig wird, sich mit anderen Beteiligten abspricht oder Beweismittel manipuliert.
Das Zwangsmassnahmengericht hat anschliessend wiederum höchstens 48 Stunden Zeit, über die Anordnung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Ausser den allgemeinen Haftgründen der Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr ist ein «dringender Tatverdacht» erforderlich.
Sind die Voraussetzungen für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft vorzeitig nicht mehr gegeben, so ist sie unverzüglich aufzuheben (Art. 212 Abs. 2 StPO).
Pikett Strafverteidigung Anwalt / Anwältin Schweiz
Der Pikettdienst Strafverteidigung ermöglicht im Falle von Strafverfahren und Zwangsmassnahmen jederzeit die Kontaktnahme mit einer Anwältin.
Vor der ersten Einvernahme muss jede beschuldigte Person in einer ihr verständlichen Sprache darauf hingewiesen werden, dass sie einen Strafverteidiger beiziehen kann. Dieses Recht gilt auch bei Einvernahmen durch die Polizei. Die Verteidigung muss bei allen Einvernahmen zugelassen werden.
Vorläufige Festnahme
Bei einer vorläufigen Festnahme hat jede Person Anspruch darauf, mit ihrem Verteidiger frei zu sprechen und sich mit ihm über alle Aspekte der ihr vorgeworfenen Straftat und der einzuschlagenden Verteidigungsstrategie auszutauschen.
Jede verhaftete Person hat das Recht:
- die Aussage zu verweigern oder nur in Anwesenheit eines Anwaltes Aussagen zu machen
- jederzeit mit einer Anwältin Kontakt aufzunehmen
- auf richtiger und vollständiger Protokollierung der Aussagen zu bestehen
- jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen
- anlässlich der ersten Befragung den Grund der Verhaftung zu erfahren.